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Vorsorgedokumente -  Standard bei Aufnahme in Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten

Vorsorgedokumente werden mittlerweile in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und auch von Pflegediensten bei Aufnahme oder Einweisung eines Patienten abgefragt. Wenngleich es für Vorsorgedokumente  keine gesetzliche Verpflichtung gibt und  weder ein Arzt noch eine Klinik oder Pflegeeinrichtung Vorsorgedokumente vom Patienten abverlangen dürfen geschweige als Bedingung für die Behandlung oder eine Aufnahme machen dürfen, ist es dennoch ratsam, wenn JEDER seine Vorsorgedokumente bereits erstellt hat. Denn selbst harmlose operative Eingriffe können durch Komplikationen im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Patient kürzer oder länger entscheidungsunfähig ist - bspw. durch eine sich entwickelnde schwere Infektion im Ausmaß einer Sepsis, die  die Einleitung eines künstliches Koma einschließlich Beatmung zur Folge haben kann. Ebenso führen vorübergehende Verwirrtheitszustände nach Operationen, wie man sie häufig bei älterer Klientel vorfindet - ein sogenanntes postoperatives Durchgangssyndrom, plötzlich zu Entscheidungs-und Einwilligungsunfähigkeit des Patienten. Und man kann es nicht oft genug betonen, weil es viele immer noch nicht wissen: Eine  Patientenverfügung, als auch eine Vorsorgevollmacht  ausschließlich für diese Situationen kommen Vorsorgedokumente zur Anwendung. Liegen diese dann bereits vor, ist es für alle Beteiligten schon mal eine enorme Zeitersparnis und im besten Fall auch Entlastung.

Ärzte und Pflegepersonal sind diejenigen, die den Patientenwillen in der stationären oder ambulanten Behandlungs- und Pflegepraxis umsetzen müssen und dabei sichergehen müssen, dass sich der Patient bei Erstellung bewusst darüber war, was er im Detail überhaupt verfügt hat. Sind die Angaben in der Patientenverfügung zu allgemein gefasst, widersprüchlich oder zu unpräzise formuliert, bleibt Ärzten nichts anderes übrig, als die Verfügung zu ignorieren oder aber im Zweifel das Betreuungsgericht einzuschalten. Von daher ist es wichtig, dass sich Patientenverfügungen  inhaltlich an Behandlungs- und Pflegepraxis  ausrichten und konkrete Anweisungen enthalten, die für Mediziner nachvollziehbar und somit auch umsetzbar sind.

Auch Ärzte und Pflegepersonal
brauchen Gewissheit
und Rechtssicherheit
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Seit 2016 gelten neue Richtlinen 
für rechtswirksame Patientenverfügungen
Das Problem
mit den Vorlagen
und die Sache mit den "Schläuchen"
Beratungsgrund 1

​​​​​​​​​​Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) sowie mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung  zu stellen sind.

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Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drucks. 16/8442, S. 15), mit welchem das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wurde, wurde festgelegt, dass eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.... Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. "

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Die aus diesem Urteil hervorgehenden Konsequenzen und dringenden Empfehlungen des Justizministeriums hinsichtlich der Notwendigkeit einer fachkundigen Beratung sind auch hier nachzulesen

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BGH Urteil verlangt seit 2016 Benennung konkreter medizinischer Behandlungsmaßnahmen und spezifischer Krankheitssituationen 
 

Aussagen wie: "Ich will keine Schläuche", die leider nach wie vor noch auf  Verfügungen zu finden sind,  sind weder rechtlich, geschweige aus medizinischer Sicht wirksam. In der Medizinichen Praxis gibt es tausende von Schläuchen und viele davon dienen der Schmjerz- und Leidenslinderung.  Wer keine Schläuche wünscht,  abefr auch keine Schmerzen haben möchte, könnte dadurch .Auch ein Infusionsschluach  nicht jeder dient der Lebensverlängerung Sie sagen alles und nichts und werden in der Praxis keine Beachtung finden, solang die "Schläuche" nicht konkret benannt  Selbst Aussagen wie: "Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen " sind mittlerweile zu unkronkret , wie der BGH in einem Grundsatz-Urteil 2016 entschieden hat.

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Eine Patientenverfügung sollte man daher nicht erstellen,  ohne sich im Vorfeld über aktuelle Richtlinien zu informieren oder sich dahingehend beraten zu lassen. Auch sollte man nicht irgendeiner vorgefassten Vorlage aus dem freien Handel oder  Internet  vertrauen und davon ausgehen, dass diese der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt die  inhaltlichen Anforderungen an Patientenverfügungen mit neuen Grundsatzur-teilen immer wieder neu fest. Selbst Vorlagen, die von Krankenkassen ausgehändigt werden, sind dahingehend  nicht immer auf dem aktuellen Stand.

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Vorlagen können Orientierung geben, sollten aber individuell ergänzt und am besten individuell formuliert werden. Darauf verweist auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Denn Geltungsbereiche, persönliche Therapiegrenzen, Behandlungs- und Unterlassungswünsche sind bei jedem Menschen höchst unterschiedlich und können auch nicht 1: 1 auf andere übertragen werden.

 

 

Wer also eine Patientenverfügung erstellen und sichergehen will, dass diese sowohl den aktuellen BGH-Richtlinien aber auch allen erforderlichen medizinischen Anforderungen entspricht, sollte im eigenen Interesse nicht auf eine fachkundige Beratung verzichten. Rund um alle medizinischen Aspekte und Fragen kann auch der Hausarzt weiterhelfen -sofer dahingehend auf dem aktuelklen Stand ist.Denn mittlerweile haben sich ganz neue und von Medizinern entwickelte Vorausplanungskonzepte etabliert, die sich zunehemnd in Deutschalnd durchsetzen.

 

Ungeachtet davon sind Hausärzte nicht verpflichtet dahingehend zu beraten und werden sich auch nicht die Zeit nehmen können, in der erforderlichen Ausführlichkeit zu beraten. Wer sich an anderer Stelle beraten lassen möchte, z. B. bei Vereinen, Organisationen usw. sollte die medizinische  Qualifikation  des Beraters erfragen. Dies muss keine ärztliche Qualifikation sein, sollte jedoch schon und im besten Fall eine intensivmedizinische und /oder palliativ-medizinische Fachkennntis erkennen lassen.

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 Aktuelles BGH-Urteil 12/2018:
Patientenwillen auch ohne Einwilligung des gerichtlichen Betreuers oder Bevollmächtigten  bindend, sofern der Unterlassungswunsch präzise formuliert wurde

FAZIT & EMPFEHLUNGEN:

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  • Vor der Erstellung über aktuell geltende  Richtlinien und inhaltliche Anforderungen informieren

  • Eine Patientenverfügung möglichst individuell und so konkret wie möglich verfassen - Vorlagen dienen als hilfreiche Grundlage, sollten aber individuell ergänzt werden

  • Zur eigenen Sicherheit fachkundig beraten lassen - hierbei auch auf medizinische Qualifikation des Beraters ( z. B. ACP Zertifikat) achten 

  • Wer einen Anwalt oder Notar aufsuchen möchte: Berücksichtigen Sie, dass Anwälte und Notare rechtlich kompetent beraten. Sie können aber keine Auskunft zu intensiv- oder palliativmedizinischen Aspekten und Detailfragen zu Ihrer individuellen Patientenverfügung geben. Wenden Sie sich dazu an Ihren Hausarzt, eine andere medizinisch fachkundige Stelle oder kommen Sie zu BIPAP.BERLIN.

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TEL. 030 / 314 898 60
*HINWEIS: Der MEDCheck beinhaltet nur Aktualisierungsempfehlungen aber keine Beratung! Wünschen Sie von vornherein auch eine Beratung, buchen Sie einen Termin für eine kostenpflichtige Beratung.
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