Fragen & Antworten
Ab wann und wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Viele Menschen glauben, dass eine Patientenverfügung nur zwei Jahre Gültigkeit hätte. Das ist falsch. Eine Patientenverfügung ist mit der Unterschrift des volljährigen Verfassers ab dem Tag des Erstellungsdatums gültig und zwar so lang bis ihr widersprochen wurde . Ihr müsst die Verfügung also nicht alle zwei Jahre aktualisieren, sofern der einst verfasste Wille noch aktuell ist. Damit man jedoch nicht unterstellen kann, dass man sich zwischenzeitlich anderweitig entschieden haben könnte, bedarf es eines bestimmten juristischen Passus, der in keiner Verfügung fehlen sollte. Ungeachtet dessen sollte sich dennoch jeder seine Patientenverfügung alle paar Jahre zur Hand zu nehmen und den verfügten Willen mit der aktuellen Lebenssituation abgleichen. Denn durch bestimmte Lebensumstände können sich Weltanschauungen und grundsätzliche Einstellungen zu Behandlungsfragen oder lebensverlängernden Maßnahmen auch immer ändern.
Nein. Eine Patientenverfügung ist allein durch die Unterschrift des Patienten gültig. Einer notariellen Beglaubigung bedarf es dafür nicht. Eine Beglaubigung kann aber dennoch sinnvoll sein, damit dem Verfasser seine Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bescheinigt wird und diese im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht angefochten werden kann. Dafür muss man aber nicht zwingend zum Notar, sondern kann eine Beglaubigung auch von Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichtwen vornehmen lassen. Diese sind auch für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig, die nach aktueller Rechtsprechung beglaubigt werden müssen. Die Adressen für Berlin findet ihr hier.
Nein, eine medizinische Beratung ist keine Pflicht, aber sie ist im Zusammenhang mit Patientenverfügungen dringend anzuraten, damit medizinische Laien überhaupt verstehen, was im Detail verfügt wurde bzw. werden soll. Ärzte und Pflegepersonal brauchen eindeutige Handlungsanweisungen für ganz bestimmte Krankheitssituationen und Maßnahmen. Was in welchem konkreten Krankheitsfall getan oder unterlassen werden soll, welche Konsequenzen dies für den Patienten hat, muss dieser auch verstehen. Hierbei tauchen zwangsläufig Fragen auf, die Online-Formulare, Onlineanbieter, und selbst Notare oder Rechtsanwälte kaum werden beantworten können. Denn dies setzt vor allem intensivmedizinische Fachkenntnis wie auch das Wissen über Behandlungs- und Pflegeabläufe im Klinikalltag voraus. Insbesondere auch dann, wenn Patientenverfügungen nicht ausschließlich über den letzten Willen zu Behandlungsfragen am Lebensende Auskunft geben sollen, sondern auch für die Fälle gelten sollen, in denen ein Patient sich temporär nicht äußern kann.
Das Justizministerium empfiehlt nach dem BGH Urteil vom 06.07.2017 zu den inhatlichen Anforderungen von Patientenverfügungen daher auch, sich einer fachkundlichen Beratung zu unterziehen. Hier geht´s zu den Empfehlungen.
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden
Wenn ich meine Patientenverfügung mit ins Krankenhaus nehme, muss ich dann Angst haben, dass die Geräte einfach ausgeschaltet werden?
Natürlich werden keine Geräte einfach ausgeschaltet! Und natürlich wird bei jedem Menschen immer alles mögliche getan, was medizinisch erforderlich ist. Die Patientenverfügung legt lediglich fest, welche Behandlungen man im Falle eines nahenenden Lebensendes, in ganz bestimmten Ausnahmefällen z. B. bei nachgewiesenem Hirntod, im Endstadium von schweren Erkrankungen, die ein nahendes Lebensende erkennen lassen, oder bei bestehenden Krebserkrankungen mit schlechter Prognose usw. nicht mehr an Behandlungen bzw. lebensrettenden und lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Das,was für diese ganz speziellen Fällen verfügt wurde, trifft also nicht für andere Krankheitsfälle oder jeden Krankenhausaufenthalt zu.
Ich habe eine Patientenverfügung, aber ich bin mir nicht sicher, ob sie medizinischen Anforderungen entspricht. Kann ich diese beurteilen lassen?
Auch bereits bestehende Patientenverfügungen können auf mögliche fachliche Ängel, unpräzise Formulierungen und Angaben überprüft werden. Es bleibt dann jedem selbst überlassen, ob die alte beibehalten oder eine neue Patientenverfügung erstellt werden soll.
Ich möchte keine Patientenverfügung aber würde gern mehr zum Thema Vorsorgevollmachten erfahren
Wer schon eine Patientenverfügung hat oder keine möchte, kann sich auch im Rahmen einer Beratung nur zum Thema Vorsorgevollmachten informieren lassen
Muss ich meine Patientenverfügung immer bei mir tragen?
Nein. Aber ein Hinweis in den Ausweisunterlagen, dass es eine Verfügung gibt und wo bzw. bei wem diese hinterlegt wurde, ist für Notfälle hilfreich und wichtig. Das kann z. B. der Hausarzt, ein Familienangehöriger, Freund oder eben eine Vertrauensperson oder der verfügte Betreuuer sein.
Was kann und sollte ich überhaupt alles verfügen?
Der Patient sollte verfügen, was für medizinische Behandlungen relevant ist. Das gilt auch für die Pflege. Da er in der Regel aber nicht weiß bzw. wissen kann, was aus medizinischer und pflegerischer Sicht alles von Bedeutung ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ist eine Beratung dringend anzuraten.
Man kann z. B. verfügen, dass:
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man in bestimmten Fällen keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht, aber muss diese Fälle und Maßnahmen dann konkret benennen. Hier geht es also um die Unterlassung bestimmter med. Maßnahmen, denen auch Rechnung getragen werden muss, wenn die Behandlung bereits eingeleitet wurde (Recht auf Behandlungsbabbruch)
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man Bluttransfusionen grundsätzlich ablehnt oder nur in bestimmten Fällen oder nur bestimmte Blutbestandteile nicht wünscht
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man Organtransplantationen grundsätzlich ablehnt oder nur in bestimmten Fällen
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man Organentnahmen zu Transplantationszwecken ablehnt oder zustimmt
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man keine künstliche Ernährung wünscht, egal, in welcher Form oder auf welchem Weg diese appliziert wird oder ob man eben nur auf ganz bestimmten Wegen keine künstliche Ernährung wünscht
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wer im Notfall informiert werden und auch Auskunft erhalten soll oder aber auch wer in keinem Fall informiert werden und Auskünfte erhalten darf ( z. B. wenn man aus irgendwelchen Gründen verhindern möchte, dass nahestehende Personen wie Partner oder Kinder in Kenntnis gesetzt werden sollen)
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wenn es denn soweit ist, wo man sterben möchte ( Zu Hause, Krankenhaus, Hospiz usw.) und
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wie und wo man bestattet werden möchte
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usw.
Darüber hinaus können und sollten Patientenverfügungen auch behandlungs- und pflegerelevante Angaben enthalten, die nicht im ausschließlichen Bezug eines nahenden Lebensendes stehen, sondern auch dann berücksichtigt werden, im Falle der Patient nur temporär geschäfts- und entscheidungsunfähig ist. Denn diese Angaben können Behandlern und Pflegenden wichtige Hinweise liefern, ob und welche Maßnahmen aus medizinischer Sicht kontraindiziert sind, wie u.a. bekannte Allergien gegen Schmerzmittel, Antibiotika, Kontrasmittel oder bekannte gravierende Einschränkungen der Nieren-oder Lungenfunktion, die auch für diagnostische Verfahren von Bedeutung sind.
Kann ich verfügen, dass der Arzt mir beim Sterben hilft?
Tötung auf Verlangen also auch ein ärztlich assisisterter Suizid können nicht verfügt werden. Dies ist in Deutschland verboten. Behilfe zum Suizid wird in Deutschland zwar strafrechtlich nicht verfolgt, dies gilt aber nicht für den ärztlich assistierten Suizid und den Berufststand eines Arztes, zumal Ärtze einer eigenen Berufsordnung unterliegen. Mit Beschluss zur Änderung des § 16 „Beistand für Sterbende“ der Muster-Berufsordnung (MBO) wurde 2011 auf dem 114. Deutschen Ärztetag dieser Paragraf neu verfasst: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Allerdings wird die Umsetzung dieser Neufassung in den einzelnen Landesärztekammern unterschiedlich ausformuliert und gehandhabt, was die Rechtslage schwammig macht und viele Ärzte vor ein Dilemma stellt. Denn es gehört auch zu den ärztlichen Aufgaben, sich dem schwerstkranken und sterbenden Menschen gegenüber respektvoll zu verhalten, seinen Willen zu respektieren und sich auch dem „Sterben wollen“ nicht entgegenzustellen. Ziel der Palliativversorgung ist es aber, durch bestmögliche Unterstützung den Menschen im Sterben zu begleiten und sein Leid zu lindern, nicht aber das Sterben aktiv herbeizuführen. 2011 hat die Bundesärztekammer daher auch ihre Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung neu verfasst, die nun lauten: „Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.“
Kann ich verfügen, dass lebensverlängernde Maßnahmen in jedem Fall durchgeführt werden, selbst wenn die Situation aus medizinischer Sicht völlig aussichtlos ist?
Ebenso wenig wie der Patient eine Tötung auf Verlangen verfügen kann, oder dass Ärzte ihm ein Mittel verabreichen, das zum Tode führt, kann er nicht verlangen, dass er mehr erhält, als die moderne Medizin leisten kann, wenn diese irgendwann an ihre Grenzen gerät. In absolut aussichtslosen Situationen, wo lebensverlängernde Maßnahmen medizinisch und ethisch nicht mehr vertretbar sind und die Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen dauerhaft und ausschließlich nur durch aufwändige Gerätemedizin und Medikamente oder permanente Wiederbelebungsmaßnahmen gewährleistet werden könnte, werden Ärzte Ermessensentscheidungen treffen.