top of page
AdobeStock_223101640.jpeg

Hinweise für Bevollmächtigte

Oft unterzeichnen Familienangehörige oder gute Bekannte leichtfertig ​Vollmachten, ohne sich dem möglichen Aufwand und der Aufgaben bewusst zu sein, die man als Bevollmächtigte/r und/oder Betreuer/in dann im Ernstfall haben kann. Häufig sind es pflegende Angehörige, die gleichzeitig als Bevollmächtigte/Betreuer fungieren sollen. Als Bevollmächtigte/r ist man aber nicht automatisch oder gleichzeitig Pflegeperson und umgekehrt.

​

​

Realistische Selbsteinschätzung

Wer als Bevollmächtigte/r oder Betreuer vorgesehen ist bzw. angefragt wird, der sollte sich im Klaren darüber sein, dass er irgendwann ein großes Maß Verantwortung trägt, dieses Amt mit einer ganzen Reihe von Pflichten und erheblichem Zeitaufwand verbunden sein kann. Einem Patienten/Vollmachtgeber nützt es reichlich wenig, wenn im Ernstfall der oder die  Bevollmächtigte zu weit entfernt wohnt,  durch Beruf und/oder Kinder zeitlich nicht abkömmlich ist oder sich grundsätzlich nicht befähigt fühlt, im Ernstfall auch schwierige Entscheidungen für einen anderen Menschen treffen zu können - selbst wenn  - oder gerade weil es sich um den geliebten Partner oder die eigene Mutter handelt. Daher sollte jeder erst einmal in sich gehen und prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können.

​

Wer sich dem nicht gewachsen fühlt oder unsicher ist, ob er dazu auch auf lange Sicht  in der Lage ist, sollte dies gegenüber dem Vollmachtgeber auch verlauten lassen. So kann der Vollmachtgeber  gleich über Alternativen nachdenken und dies in der Vollmacht und/oder Betreuungsverfügung von vornherein berücksichtigen.

 

 

Gemeinsam nach Alternativen suchen

Im Ablehnungsfall ist es für den Vollmachtgeber hilfreich, gemeinsam mit diesem nach anderen Personen oder Möglichkeiten der Aufgabenverteilung zu schauen. So kann z. B. auch festgelegt werden, dass Person A alle gesundheitlichen Vertretungsbelange ( =Gesundheitsfürsorge) abdeckt und Person B sich um alle anderen Vertretungsbelange kümmern soll. Sollte sich im Familien- und Bekanntenkreis niemand finden, kann auch ein Berufsbetreuer durchaus eine Lösung sein. Was viele nicht wissen: Auch einen Berufsbetreuer kann man sich im Vorfeld aussuchen und in seiner Betreuungsverfügung namentlich bestimmen. Der Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) führt ein Qualitätsregister qualifizierter  Berufsbetreuer_innen. Dort kann man nach für sich passenden Vertretern schauen und zu diesen Kontakt aufnehmen. Auch viele Anwälte arbeiten nebenberuflich als Berufsbetreuer. Insofern empfiehlt sich auch immer ein Blick auf Anwaltssuchportale im Internet. Sofern man sich für einen ganz bestimmten Berufsbetreuer entschieden hat, sollte man diesen dann unbedingt in Kenntnis über eigene Wertevorstellungen bezüglich Leben, Krankheit und Sterben sowie etwaige Unterlassungswünsche hinsichtlich medizinischer Behandlungen setzen.

 

Wesensveränderung einkalkulieren

Krankheiten verändern einen Menschen, insbesondere solche, die mit Gehirnabbauprozessen zu tun  haben, wie z. B. eine fortschreitende Demenz. Auch chronische Schmerzen und die langfristige Einnahme von starken Schmerz- oder Beruhigungsmedikamenten können Wesen und Einsichtsfähigkeit eines Menschen beeinträchtigen und auch zunehmendes Misstrauen oder aggressives Verhalten zur Folge haben. Das macht es für Bevollmächtigte, pflegende Angehörige und Betreuer nicht immer einfach. Auch darauf sollte man sich einstellen.

​

 

Missbrauchsvorwürfen vorbeugen

Bevollmächtigte sollten wissen, dass sie bei einem Missbrauchsverstoß  gerichtlich entbunden und juristisch belangt werden können. Dies können sie natürlich nur, wenn sie sich tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen haben und nicht auf bloßen Verdacht seitens Dritter oder des Vollmachtgebers selbst  hin. Insofern sollten auch Bevollmächtigte, die im Gegensatz zu gerichtlich einbestellten Betreuern nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegen, ihr Tun und Handeln in jedem Fall dokumentieren, z. B. Buch über getätigte Ausgaben führen oder sich auch bestimmte Dinge vom Vollmachtgeber selbst oder Dritten schriftlich bestätigen lassen. Auch in einer Vollmacht können zur Absicherung des Vollmachtgebers gegen Missbrauch Vereinbarungen getroffen werden,

​

​

​Nachträglich einen gerichtlichen Betreuer bestellen

Niemand ist verpflichtet, Bevollmächtigte/r auf Lebenszeit zu sein. Wenn die eigene Gesundheit leidet, sich Lebensumstände geändert haben o.ä. besteht immer die Möglichkeit, auch nachträglich noch einen professionell tätigen Betreuer über das Betreuungsgericht einberufen zu lassen. Das kann der Vollmachtgeber selbst oder der Bevollmächtigte in Absprache mit dem Vollmachtgeber tun.  Anträge erhält man bei den jeweiligen Amtsgerichten.

Wichtig zu wissen: Während Bevollmächtigte überwiegend nicht vergütet werden - sofern in der Vollmacht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten keine Regelungen zur Vergütung getroffen wurden, ist die  gesetzliche Betreuung durch einen Berufsbetreuer hingegen nicht kostenlos. Diese muss vom Vollmachtgeber gezahlt werden. Die Höhe richtet sich allerdings nach dessen Einkommens- bzw Vermögensverhältnissen. Sofern eine zu betreuende Person kein Vermögen und nur ein geringes oder gar kein Einkommen hat, kommt der Staat für die Kosten auf. Die Vergütung  für Berufsbetreuer ist gesetzlich geregelt  und u.a.abhängig von der Qualifikation des Betreuers, den festgelegten Aufgabenkreisen und dem Ort der Betreuung (stationär oder ambulant). Ehrenamtliche Betreuer, zu denen auch in einer Betreuungsverfügung benannte und vom Betreuungsgericht dann einberufene An- und Zugehörige zählen, erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 EUR.

​

Unterschied bei der Betreuung beachten

Die gesetzliche Betreuung ist keinesfalls zu verwechseln mit der Betreuung im pflegerischen Sinne oder der von privaten Alltagsbetreuern.  Ein gesetzlicher Betreuer wird offiziell vom Betreuungsgericht - früher Vormundschaftsgericht - einberufen. Das Betreuungsgericht legt dann je nach Bedarfslage fest, für welche Aufgaben der Betreuer zuständig sein soll, wobei das Selbstbestimmungsrecht der zu betreuenden Person dabei stets gewahrt bleiben muss. Ein Betreuer übernimmt keine pflegerischen Aufgaben. Er wird die Pflege aber organisieren, sofern diese erforderlich werden sollte.

​

​

Unterstützungsmöglichkeiten

Für pflegende Angehörige und Bevollmächtigte, die berufstätig sind, gibt es im akuten Krankheitsfall  des Patienten und Vollmachtgebers Möglichkeiten für eine  Freistellung vom Job und finanzielle Unterstützung. Weitere Informationen dazu HIER.

​

​

​

​

​

​

​

​

​

Hinweise Bevollmächtigung
bottom of page