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Hinweise für Bevollmächtigte

Oft unterzeichnen Familienangehörige oder gute Bekannte leichtfertig ​Vollmachten, ohne sich dem möglichen Aufwand und der Aufgaben bewusst zu sein, die man als Bevollmächtigte/r und/oder Betreuer/in dann im Ernstfall haben kann. Häufig sind es pflegende Angehörige, die gleichzeitig als Bevollmächtigte/Betreuer fungieren sollen. Als Bevollmächtigte/r ist man aber nicht automatisch oder gleichzeitig Pflegende/r und umgekehrt.

Realistische Selbsteinschätzung

Wer als Bevollmächtigte/r oder Betreuer vorgesehen ist, der sollte sich im Klaren darüber sein, dass er irgendwann ein großes Maß Verantwortung trägt, dieses Amt mit einer ganzen Reihe von Zuständigkeiten und mitunter auch erheblichem Zeitaufwand verbunden sein kann. Einem Patienten/Vollmachtgeber nützt es reichlich wenig, wenn im Ernstfall der oder die  Bevollmächtigte Kilometerweit entfernt wohnt,  durch Beruf und/oder Kinder zeitlich nicht abkömmlich ist oder sich grundsätzlich nicht befähigt fühlt, im Ernstfall auch schwierige Behandlungsentscheidungen für einen anderen Menschen treffen zu können - selbst wenn  - oder gerade weil es sich um den geliebten Partner oder die eigene Mutter handelt. Daher sollte jeder vorher in sich gehen und prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen erfüllt werden können.

 

 

Auch NEIN sagen können

Wer sich dem nicht gewachsen fühlt oder unsicher ist, ob er dazu auch auf lange Sicht (gesundheitlich, zeitlich oder räumlich) in der Lage ist, sollte dies gegenüber dem Vollmachtgeber von  vornherein oder frühzeitig verlauten lassen. So kann der Vollmachtgeber  über Alternativpersonen nachdenken und dies in der Vollmacht und/oder Betreuungsverfügung von vornherein berücksichtigen.

 

 

Gemeinsam nach Alternativen suchen

Im Ablehnungsfall ist es für den Vollmachtgeber hilfreich, gemeinsam mit diesem nach anderen Personen und Möglichkeiten zu schauen. Alternativ kann auch festgelegt werden, dass eine Person nur einen ganz bestimmten Aufgabenbereich ( z. B. Gesundheitsvorsorge) abdeckt und  und für andere Bereiche ( z. B. Finanzangelegenheiten, Vermögensverwaltung usw. ) eine andere Person zuständig ist. Sollte sich im Familien- und Bekanntenkreis niemand finden, kann man darauf hinweisen, dass auch ein professionell tätiger und vom Gericht bestellter Betreuer durchaus eine Lösung ist und dieser im Betreuungsfall dann nur bestimmte Betreuungsbereiche abdecken soll. Wichtig ist jedoch hierbei, dass für alle medizinischen Belange vom Vollmachtgeber möglichst eine Patientenverfügung erstellt wird, damit ein fremder einbestellter Betreuer im Ernstfall dann nicht nur vom mutmaßlichen Willen des Patienten ausgehen muss.

 

 

Veränderung und Misstrauen einkalkulieren

Krankheiten verändern einen Menschen, insbesondere solche, die mit Gehirnabbauprozessen oder Gehirnerkrankungen zu tun  haben, wie z. B.  Altersdemenz, Alzheimer, Parkinson, Hirntumore oder- metastasen usw. Auch Schmerzen und die langfristige Einnahme von starken Schmerz- oder Beruhigungsmedikamenten können Wesen und Einsichtsfähigkeit eines Menschen beeinträchtigen und zunehmendes Misstrauen zur Folge haben. Das macht es für Bevollmächtigte, pflegende Angehörige und Betreuer nicht immer einfach. Auch darauf sollte man sich als Bevollmächtigte/r und pflegende/r Angehörige/r einstellen.

 

Missbrauchsvorwürfen vorbeugen

Bevollmächtigte sollten wissen, dass sie bei einem Missbrauchsverstoß  gerichtlich entbunden und juristisch belangt werden können. Dies können sie natürlich nur, wenn sie sich tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen haben und nicht auf bloßen Verdacht seitens Dritter oder des Vollmachtgebers selbst  hin. Insofern sollten auch Bevollmächtigte, die im Gegensatz zu gerichtlich einbestellten Betreuern nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegen, ihr Tun und Handeln in jedem Fall dokumentieren, z. B. Buch über getätigte Einkäufe und Ausgaben führen oder sich auch bestimmte Dinge vom Vollmachtgeber selbst oder Dritten schriftlich bestätigen lassen.

​Selbst einen gesetzlichen Betreuer bestellen

Niemand ist verpflichtet, Bevollmächtigte/r auf Lebenszeit zu sein. Wenn die eigene Gesundheit leidet, sich Lebensumstände geändert haben o.ä. besteht immer die Möglichkeit, auch nachträglich noch einen gesetzlichen und professionell tätigen Betreuer über das Betreuungsgericht einzuberufen. Das kann der Vollmachtgeber selbst oder der Bevollmächtigte in Absprache mit dem Vollmachtgeber tun.  Anträge erhält man bei den jeweiligen Amtsgerichten.

Die Gesetzliche Betreuung ist nicht kostenlos und muss vom Vollmachtgeber selbst bezahlt werden. Die Höhe richtet sich u.a. nach dessen Einkommens- bzw Vermögensverhältnissen. Im Schnitt und zu Beginn betragen die Kosten für einen gesetzlich bestellten professionellen Betreuer ca. 200,00-300,00 EUR/Monat. Ein professioneller Betreuer ist allerdings nicht rund um die Uhr, sondern nur für einen begrenzten und zeitlich gestafftelten Stundenumfang im Monat verfügbar und auch nur für bestimmte vom Betreuungsgericht zuvor festgelegte Aufgabenbereiche zuständig. Darunter fallen grundsätzlich keine pflegerischen Aufgaben.

Unterschied bei der Betreuung beachten

Die gesetzliche Betreuung ist keinesfalls zu verwechseln mit der Betreuung im pflegerischen Sinne oder der von privaten Alltagsbetreuern.  Ein gesetzlicher Betreuer wird offiziell vom Betreuungsgericht - früher Vormundschaftsgericht - einberufen. Das Betreuungsgericht legt dann je nach Bedarfslage fest, für welche Aufgaben der Betreuer  zuständig sein soll, wobei das Selbstbestimmungsrecht der zu betreuenden Person dabei stets gewahrt bleiben muss.

 

Eine gerichtliche Betreuung wird nicht nur im Entmündigungsfall erforderlich, sondern immer dann, wenn eine Person Unterstützung bei administrativen oder organisatorischen Dingen benötigt und niemanden hat, der eben diese Dinge regeln kann. Je nachdem, welche Unterstützung benötigt wird,  können einzelne oder sämtliche Aufgabenbereiche auf den  Betreuer übertragen werden. Die Pflege übernimmt ein gesetzlich bestellter Betreuer grundsätzlich nicht. Er kann und wird sie aber organisieren, sollte sie erforderlich werden. Auch Angehörige oder Freunde können als gerichtlich bestellte Betreuer fungieren und einberufen werden. Dies werden sie dann, wenn sie in einer Betreuungsverfügung benannt wurden.

Unterstützungsmöglichkeiten

Für pflegende Angehörige und Bevollmächtigte, die berufstätig sind, gibt es im akuten Krankheitsfall  des Patienten und Vollmachtgebers Möglichkeiten für eine  Freistellung vom Job und finanzielle Unterstützung. Weitere Informationen dazu HIER.

Hinweise Bevollmächtigung
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