FÜR ABSICHERER:
Hinweise und Tipps zur Beglaubigung
Eine Patientenverfügung muss nicht beglaubigt werden und schon gar nicht notariell. Das wäre auch wenig zweckdienlich, da sich immer mal wieder durch neue Grundsatzurteile die Richtlinien und inhaltlichen Anforderungen an Patientenverfügungen ändern können oder vielleicht auch der Patientenwille selbst. Dies hätte zur Folge, dass mit jeder Aktualisierung auch eine Beglaubigung bei einem Notar vorgenommen werden müsste.
So reicht es völlig aus, wobei auch das nicht vorgeschrieben ist, wenn eine Patientenverfügung bezeugt wird. Vielmehr soll bezeugt werden, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Und dies kann auch von Angehörigen, Freunden aber auch vom Hausarzt oder einer Beratungsstelle bestätigt werden. Eine Bezeugung entfaltet zwar im Rechtsverkehr keine Beweiskraft, aber diese ist auch nicht erforderlich, solang der Patientenwille präzise genug formuliert wurde. Denn ist dies nicht der Fall nutzt auch eine Beglaubigung wenig. Denn Beglaubigungen bestätigen nur die Echtheit der Unterschrift, die Personlaien des Verfassers jedoch nicht die Gültigkeit eines Dokuments.
Beglaubigung ist nicht gleich Beglaubigung
Grundsätzlich kommt es nämlich auch auf die Form der Beglaubigung an. und viele unterliegen dem Irrtum, dass die Beglaubigung einer Kopie zugleich die Echtheit oder Gültigkeit des Orginials darstellt. Mit der Beglaubigung wird lediglich öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist.,. Man unterscheidet amtliche und öffentliche/notarielle sowie urkundliche Beglaubigungen. Urkundliche Beglaubigungen können nur durch einen Notar vorgenommen werden, sind aber weder für Patientenverfügungen noch für Vollmachten notwendig.
Öffentliche Beglaubigungen
Öffentliche Beglaubigungen dürfen neben Notaren auch von Betreuungsbehörden vorgenommen werden. Diese sind weder für Patientenverfügungen noch für deren Abschriften (Kopien), sondern nur für bestimmte wenige Vollmachten erforderlich. Zwischen einer notariellen und einer öffentlichen Beglaubigung gibt es keinen Unterschied. Die Bezeichnung notariell bezieht sich in dem Fall nur auf die bescheinigende Stelle.
Amtliche Beglaubigungen
Eine amtliche Beglaubigung bestätigt, dass Orginal und Kopie identisch sind. Amtliche Beglaubigungen erhält man bei Bezirksämtern, Gemeinde-verwaltungen, Rathäusern und jeder Behörde für eine geringe Servicegebühr und bei Krankenkassen (z. B. AOK Nordost) i. d. R. auch kostenlos. Auch Anwälte dürfen amtlich beglaubigen, jedoch nur, wenn das zu beglaubigende Dokument vom Anwalt selbst verfasst oder mit dessen Hilfe erstellt und von ihm geprüft wurde. Die Beglaubigung von einem Anwalt muss einen Stempel mit dem Wort " beglaubigt" enthalten. Nur die Unterschrift des Anwalts wäre formal nicht ausreichend.
Wer seine Patientenverfügung zur Sicherheit dennoch öffentlich beglaubigen lassen möchte, da mit einer öffentlichen Beglaubigung auch der Inhalt der Verfügung genommen wird, muss nicht zum Notar, sondern kann auch eine Betreuungsbehörde dafür aufsuchen. Öffentliche Beglaubigungen von Betreuungsbehörden - aber nur von diesen Behörden - sind denen von Notaren absolut gleichrangig und zudem deutlich preiswerter. Betreuungsbehörden sind in der Regel den Sozial- oder Gesundheitsämtern zugeordnet und dort zu finden.
Aber ACHTUNG: Auch Mitarbeiter einer Betreuungs
Kopien von Patientenverfügungen beglaubigen?
Auch für Kopien der Patientenverfügung, die man sinnvollerweise einemBevollmächtigten, Angehörigen oder dem Hausarzt aushändigen sollte, ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Hierfür reicht jedoch eine amtliche Beglaubigung aus, die bestätigt, dass Orginal und Kopie identisch sind.
,
Patientenverfügungen müssen nicht beglaubigt werden.
Für die Kopie einer Patientenverfügung reicht
eine amtliche Beglaubigung
Öffentliche /notarielle Beglaubigungen weder für Patientenverfügungen noch für Kopien notwendig
TIPP: Öffentliche
Beglaubigungen
erhält man auch kostengünstig bei Betreuungsbehörden
?
FAZIT & EMPFEHLUNGEN:
PATIENTENVERFÜGUNG MIT UNTERSCHRIFT EINES ZEUGEN VERSEHEN
Die Bezeugung einer Patientenverfügung reicht. Verfassen Sie unter der Patientenverfügung einen Text, der beinhaltet, dass Ihr verfasster Patientenwille wie auch der Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte durch Person XY bezeugt wird und lassen Sie diesen Zeugen unterschreiben. Dies kann auch durch eine Beratungsstelle oder ihren Hausarzt erfolgen. In unserer Vorlage ist dieser Zeugen-Passus bereits enthalten und kann dann entweder von uns oder einem Zeugen Ihrer Wahl unterschrieben werden.
FACHKUNDIGE BERATUNG BESCHEINIGEN LASSEN
Wenn Sie - wo auch immer - eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, sollten Sie sich diese von der jeweiligen Stelle bescheinigen lassen. Eine Beratung ist nicht vorgeschrieben wird aber empfohlen, da diese ihren Patientenwillen bekräftigt und im Zweifelsfall auch als Beweismittel herangezogen werden kann. Wenn Sie bei uns eine Beratung in Anspruch nehmen, erhalten Sie selbstverständlich eine Beratungsbescheinigung. Allerdings stellen wir nur Bescheinigungen aus, die in Zusammenhang mit der individuellen Erstellung Ihrer Patientenverfügung stehen und nicht einer allgemeinen Beratung zum Thema dienen, die Sie bei uns selbstversändlich auch erhalten.
KOPIEN DER PATIENTENVERFÜGUNG AMTLICH BEGLAUBIGEN LASSEN
Die Patientenverfügung selbst muss es nicht. Abschriften der Patientenverfügung können sicherheitshalber beglaubigt werden. Eine Plficht besteht aber auch nicht. Eine amtliche Beglaubigung, die bestätigt, das Original und Kopie(n) identisch sind, reicht völlig aus. Eine öffentliche/notarielle Beglaubigung ist hierfür nicht erfoderlich.
FORMALE ANFORDERUNGEN VON BETREUUNGSVERFÜGUNGEN UND VORSORGEVOLLMACHTEN BEACHTEN
Wenn neben der Patientenverfügung auch eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht erstellt werden soll, empfehlen wir die jeweils aktuelle Fassung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des BMJV. Beides ist ebenso wie eine medizinische Vollmacht kostenlos bei uns erhältlich. Da jedoch für bestimmte Lebensbereiche (Bank- und Immobiliengeschäfte, Sorgerecht) gesonderte Anforderungen gelten und auch geprüft werden sollte, welche Vollmachten im individuellen Einzelfall wichtig sind, empfehlen wir Immobilienbesitzern, Unternehmern und Paaren mit Kindern eine weiterführende Rechtsberatung bei einem spezialisierten Fachanwalt. Dieser wird Ihnen auch sagen können, ob es für Sie erforderlich oder sinnvoll ist, die jeweiligen Vollmachten beglaubigen zu lassen und auch wie diese zu beglaubigen sind, denn:
HINWEISE BEACHTEN UND JURISTISCHEN RAT EINHOLEN BEI BEGLAUBIGUNG VON VOLLMACHTEN
Auch das Beglaubigen einer Vollmacht, wie auch die Form der Beglaubigung, ist nicht ganz unbedeutsam und kann sowohl für Vollmachtgeber als auch für Bevollmächtigte unter Umständen Vor - und Nachteile mitsichbringen. Dies sollte insbesondere bei Generalvollmachten und Vollmachten, die für ganz spezielle Bereiche gelten sollen ( z. B. Immobiliengeschäfte) beachtet und genau abgewogen werden. Daher empfehlen wir an dieser Stelle eine weiterführende Rechtsberatung, die bei Bedarf und nach Terminvereinbarung bei einem unserer Partnerkanzleien und nach Terminvereinbarung auch direkt bei uns erfolgen kann.
,