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Formales und Hinweise für Selbstersteller

Volljährigkeit

Eine Patientenverfügung kann nur verfassen und wird nur anerkannt von Personen, die  volljährig sind.

Schriftform und Unterschrift

Eine Patientenverfügung muss schriftlich aber nicht handschriftlich verfasst werden. Die Erstellung am PC empfiehlt sich jedoch, damit sie für andere gut lesbar ist. Die Verfügung muss in jedem Fall eigenhändig unterschrieben werden. 

 

Geschäftsfähigkeit

Zum Zeitpunkt der Erstellung muss der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Dies kann zur Sicherheit eine unabhängige Person mit Unterschrift bezeugen oder auch der Hausarzt attestieren. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.  Hinweis: Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Erstellung bereits nachweislich unter starkem und dauerhaftem Einfluss von Schmerz- oder Beruhigungsmedikamenten stehen oder gar Opiate nehmen, könnte die Urteilsfähigkeit nachträglich angezweifelt werden.

 

Angaben des Verfassers

Eine Patientenverfügung sollte enthalten:

  • Vor und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort, Erstellungsdatum

  • Benennung konkreter Krankheitssituationen, für welche die Behandlungs- und Unterlassungswünsche gelten sollen

  • Präzise Benennung von konkreten Behandlungs- und Unterlassungswünschen

  • Angaben zu Wertevorstellungen und Glaubensrichtungen

  • Angaben zu Pflegewünschen

  • Angaben zu Unterbringungswünschen im Fall der Pflegebedürftigkeit

  • Angaben zur Organentnahme, klin. Obduktion und Bestattunswünschen

Bezogen auf den Inhalt gibt es keine Formvorschriften. Allerdings sollte

 

Individuell und Präzise verfassen

Grundsätzlich gilt: Je individueller, umfangreicher und präziser verfasst, umso weniger Zweifel können im Nachgang am verfassten Patientenwillen aufkommen. Vorlagen sind für die Erstellung  eine nützliche Orientierungshilfe, sofern sie aus seriösen Quellen stammen und aktuelle BGH-Richtlinien enthalten. Für Selbstersteller empfehlen wir die kostenlose Vorlage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die editierbare Vorlage kann HIER herunter geladen werden und ist auch bei uns als Ausdruck erhältlich.

Beglaubigung

Eine Patientenverfügung muss nicht beglaubigt werden. Wenn man allerdings Kopien seiner Patientenverfügung anfertigt, ist es von Vorteil, die Kopien amtlich beglaubigen zu lassen. Amtliche Beglaubigungen bestätigen, dass Kopie und Original identisch sind und werden von Bürgerämtern, Krankenkassen, Gemeindestelle vorgenommen. Eine notarielle, öffentliche oder gar urkundliche  Beglaubigung ist nicht notwendig und im übrigen auch wenig hilfreich.

Vorlagen als Orientierungshilfe nutzen

Eine Patientenverfügung kann prinzipiell auch ohne Vorlage und Hilfe erstellt werden, da es keine festen Inhaltsvorschriften gibt.  Allerdings birgt dies Risiken bezogen auf die Rechtswirksamkeit der Verfügung und die Umsetzbarkeit des Patientenwillens in der Praxis, sollte die Verfügung zu unpräzise, mangelhaft oder in sich widersprüchlich formuliert worden sein.

Auch die kostenpflichtige BIPAP-Vorlage wurde auf Basis der BMVJ-Vorlage entwickelt, enthält darüber hinaus aber noch viele ergänzende medizinische Details sowie behandlungs- und pflegerelevante Anlagen, die sich am Klinikalltag orientieren, inkl.  Verfügungsangaben zur Organspende, Bestattung und Betreuung. Da diese Vorlage viele erklärungsbedürftige medizinische Details und Fachbegriffe enthält, wird sie nur in Zusammenhang mit einer ausführlichen Beratung ausgehändigt. Für Selbstersteller Sie ist als Ausdruck oder  pdf Formular zusammen mit einer ausführlichen Infomappe, Notfallkarte und Organspendeausweis für die Geldbörse bei uns erhältlich.

Eine medizinische Beratung für Patienten-verfügungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch auch seitens des Justizministeriums dringend empfohlen. Wer zu diesem Thema fachkundig beraten kann und darf ist allerdings nicht geregelt. Vor allem bei Beratungen zu Patientenverfügungen sollte eine medizinische Qualifikation des Beraters vorliegen und im Vorfeld erfragt werden. Hausärzte sind hier sicher die ersten Ansprechpartner, aber werden  nicht die Zeit für eine ausführliche Beratung aufbringen können.

Anwälte und Notare können zu allen juristischen Belangen kompetent beraten, werden aber zu medizinischen Aspekten und Details, die wesentlicher Bestandteil von Patientenverfügungen sind,  nicht weiterhelfen können.

Es gibt viele gemeinnützige Organisationen und Vereine, die sich schon seit Jahrzehnten mit der Thematik beschäftigen, fachkundig beraten können und auch bei der Erstellung behilflich sind. Aber auch hier sollte die persönliche med. Qualifikation des Beraters erfragt werden. Von kostenlosen Beratungsangeboten raten wir ab. 

 

 

 

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Beratung keine Pflicht
aber empfohlen 
auch auf medizinische Qualifikation bei
Beratungsangeboten achten
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Beglaubigung erforderlich?

Eine Patientenverfügung muss nicht beglaubigt werden und schon gar nicht notariell. Das wäre auch wenig zweckdienlich und kostspielig,da sich immer mal wieder durch neue Grundsatzurteile  die Richtlinien und inhaltlichen Anforderungen an Patientenverfügungen ändern können oder vielleicht auch der Patientenwille selbst. Dies hätte zur Folge, dass mit jeder Aktualisierung auch eine Beglaubigung bei einem Notar vorgenommen werden müsste.  

Formal reicht es völlig aus, dass eine Patientenverfügung bezeugt wird. Vielmehr soll bezeugt werden, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erstellung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte  war. Und dies kann auch von Angehörigen, Freunden aber auch vom Hausarzt oder einer Beratungsstelle bezeugt werden und sollte dann auch direkt auf der Verfügung vermerkt und mit Unterschrift des Zeugen bestätigt werden. Eine Bezeugung entfaltet zwar im Rechtsverkehr keine nachhaltige Beweiskraft, aber diese ist auch nicht erforderlich, sofern der Patientenwille präzise genug formuliert wurde. Denn ist dies nicht der Fall nutzt auch eine Beglaubigung im Zweifelsfall wenig. Denn grundsätzlich kommt es auch auf die Form der Beglaubigung an. Man unterscheidet amtliche und öffentliche/ notarielle sowie urkundliche Beglaubigungen.  Urkundliche Beglaubigungen  können nur durch einen Notar vorgenommen werden,  sind aber weder für Patientenverfügungen noch für Vollmachten notwendig. Öffentliche Beglaubigungen dürfen neben Notaren auch von Betreuungsbehörden vorgenommen werden, sind aber nicht für Patientenverfügungen, auch nicht für Kopien, sondern nur für ganz bestimmte wenige Vollmachten wichtig und erforderlich.

Wer seine Patientenverfügung unbedingt öffentlich beglaubigen lassen möchte, der muss nicht zum Notar, sondern kann eine Betreuungsbehörde aufsuchen. Öffentliche Beglaubigungen von Betreuungsbehörden - aber nur diesen Behörden -  sind denen von Notaren absolut gleichrangig und obendrein preiswert. Betreuungsbehörden sind in der Regel den Sozial- oder Gesundheitsämtern zugeordnet und dort zu finden.

Für Kopien der Patientenverfügung ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Aber auch für Abschriften von Patientenverfügungen ist keine öffentliche /notarielle Beglaubigung  erforderlich.  Hierfür reicht eine amtliche Beglaubigung aus, die bestätigt, das Original und Kopie identisch sind. Amtliche Beglaubigungen erhält man bei Bezirksämtern, Gemeindeverwaltungen, Rathäusern und jeder Behörde für eine geringe Servicegebühr und bei Krankenkassen i. d. R. kostenlos. Auch Anwälte dürfen   amtlich beglaubigen, jedoch nur, wenn das zu beglaubigende Dokument vom Anwalt selbst verfasst oder mit dessen Hilfe erstellt und von ihm geprüft wurde. Die Beglaubigung von einem Anwalt muss einen Stempel mit dem Wort " beglaubigt" enthalten. Nur die Unterschrift  des Anwalts wäre formal nicht ausreichend.

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Patientenverfügungen müssen nicht beglaubigt werden.
Für die Kopie einer Patientenverfügung reicht
eine amtliche Beglaubigung
Öffentliche /notarielle Beglaubigungen weder für Patientenverfügungen noch für Kopien notwendig
TIPP: Öffentliche
Beglaubigungen
erhält man auch kostengünstig bei Betreuungsbehörden

FAZIT & EMPFEHLUNGEN:

PATIENTENVERFÜGUNG MIT UNTERSCHRIFT EINES ZEUGEN VERSEHEN

Die Bezeugung einer Patientenverfügung reicht. Verfassen Sie unter der Patientenverfügung einen Text, der beinhaltet, dass Ihr verfasster Patientenwille wie auch der Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte durch Person XY bezeugt wird und lassen Sie diesen Zeugen unterschreiben. Dies kann auch durch eine Beratungsstelle oder ihren Hausarzt erfolgen. In unserer Vorlage ist dieser Zeugen-Passus bereits enthalten und kann dann entweder von uns oder einem Zeugen Ihrer Wahl unterschrieben werden.

FACHKUNDIGE BERATUNG BESCHEINIGEN LASSEN

Wenn Sie - wo auch immer - eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, sollten Sie sich diese von der jeweiligen Stelle bescheinigen lassen. Eine Beratung ist nicht vorgeschrieben wird aber empfohlen, da diese ihren Patientenwillen bekräftigt und im Zweifelsfall auch als Beweismittel herangezogen werden kann. Wenn Sie bei uns eine Beratung in Anspruch nehmen, erhalten Sie selbstverständlich eine  Beratungsbescheinigung. Allerdings stellen wir nur Bescheinigungen aus, die in Zusammenhang mit der individuellen Erstellung Ihrer Patientenverfügung stehen und nicht einer allgemeinen Beratung zum Thema dienen, die Sie bei uns selbstversändlich auch erhalten.

KOPIEN DER PATIENTENVERFÜGUNG AMTLICH  BEGLAUBIGEN LASSEN

Die Patientenverfügung selbst muss es nicht. Abschriften der Patientenverfügung können sicherheitshalber beglaubigt werden. Eine Plficht besteht aber auch nicht. Eine amtliche Beglaubigung, die bestätigt, das Original und Kopie(n) identisch sind, reicht völlig aus. Eine öffentliche/notarielle Beglaubigung ist hierfür nicht erfoderlich. 

​​FORMALE ANFORDERUNGEN VON BETREUUNGSVERFÜGUNGEN UND VORSORGEVOLLMACHTEN  BEACHTEN

 

Wenn neben der Patientenverfügung auch eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht erstellt werden soll,  empfehlen wir die jeweils aktuelle Fassung der  Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des BMJV. Beides ist ebenso wie eine medizinische Vollmacht kostenlos bei uns erhältlich. Da jedoch für bestimmte Lebensbereiche (Bank- und Immobiliengeschäfte, Sorgerecht) gesonderte Anforderungen gelten und auch geprüft werden sollte, welche Vollmachten im individuellen Einzelfall wichtig sind, empfehlen wir Immobilienbesitzern, Unternehmern und Paaren mit Kindern eine weiterführende Rechtsberatung bei einem spezialisierten Fachanwalt. Dieser wird Ihnen auch sagen können, ob es für Sie erforderlich oder sinnvoll ist, die jeweiligen Vollmachten beglaubigen zu lassen und auch wie diese zu beglaubigen sind, denn:

HINWEISE BEACHTEN UND JURISTISCHEN RAT EINHOLEN BEI BEGLAUBIGUNG VON VOLLMACHTEN

Auch das Beglaubigen einer Vollmacht, wie auch die Form der Beglaubigung, ist nicht ganz unbedeutsam und kann sowohl für Vollmachtgeber als auch für Bevollmächtigte unter Umständen Vor - und Nachteile mitsichbringen.  Dies sollte insbesondere bei Generalvollmachten und Vollmachten, die für ganz spezielle Bereiche gelten sollen ( z. B. Immobiliengeschäfte) beachtet und genau abgewogen werden. Daher empfehlen wir an dieser Stelle eine weiterführende Rechtsberatung, die bei Bedarf und nach Terminvereinbarung bei einem unserer Partnerkanzleien und nach Terminvereinbarung auch direkt bei uns erfolgen kann. 

 

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