Beglaubigungen von Vorsorgedokumenten
Beglaubigung von Patientenverfügungen
Für Patientenverfügungen benötigt es grundsätzlich keine öffentliche/notarielle Beglaubigung. Dies wäre auch hinderlich und nur unnötig mit Kosten verbunden. Denn durch neue Anforderungen an Patientenverfügungen können Aktualisierungen oder Neuerstellungen erforderlich werden. Oder aber die Einstellungen des Patienten ändern sich grundsätzlich. Dann wäre jede Änderung und Aktualisierung mit einer erneuten Beglaubigung verbunden.
Sinnvoll kann es sein, wenn man von einer bereits unterschriebenen Patientenverfügung eine oder mehrere Kopien erstellen möchte, die Kopien amtlich beglaubigen zu lassen. Damit wird bestätigt, das Original und Abschriftt identisch sind. Dazu muss man nicht zum Notar. Amliche Beglaubigungen erhält man - wie der Name schon vermuten lässt - im Amt; z. B. in Bezirksämtern, Gemeindeämtern.
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung erfährt auch dadurch mehr Rechtskraft, wenn diese
Beglaubigung von Vollmachten
Auch für Vollmachten sind grundsätzlich keine Beglaubigungen erforderlich. Wer Vollmacht und die bevollmächtigte Person jedoch absichern will, kann die Vollmacht bei Bedarf öffentlich beglaubigen lassen. Eine gesetzmäßige Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Öffentliche Beglaubigungen nehmen Notare wie auch Betreuungsbehörden (kostengünstig) vor. Öffentliche Beglaubigungen bekräftigen eine Vollmacht und entfalten hohe Beweiskraft im Rechtsverkehr im Falle die Vollmacht von Dritten angezweifelt werden sollte. Andererseits und dies sollte man wissen: Öffentlich beglaubigte Vollmachten sind grundsätzlich auch schwerer anfechtbar. Noch schwerer ist die Anfechtung von notariellen Beurkundungen. Diese entfalten die höchste Rechtskraft. Das könnte dann zum Problem werden, wenn sich der oder die Bevollmächtigte tatsächlich etwas zu Schulden kommen lassen sollte und geäußerte Zweifel von Dritten (z. B. Ärzten, Bekannten, Behörden) ihre Berechtigung hätten.
Beglaubigung von Betreuungsverfügungen
Beglaubigungen von Betreuungsverfügungen erübrigen sich insoweit, da darin bestimmte Personen ohnehin nur ein Vorschlag sind. Im Fall ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss, prüfen Betreeungsgerichte, ob entsprechende Verfügungen vorliegen und ein Betreuer bestimmt wurde. Dieser wird dann auch vom Gericht offiziell einberufen und steht dann unter ständiger Kontrolle. Viel sinnvoller ist es hier, seine Betreeeungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren, da die Gerichte darauf sofort Zugriff haben.
Beurkundung