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BGH-Urteile und Gesetze

BGH-Urteilsbeschluss 12.12./2018

XII ZB 387/18

Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

FamFG § 303 Abs. 4

 

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 =FamRZ 2015, 1702).

 

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 -XII ZB 387/18 -LG Frankfurt am MainAG Bad Homburg v.d. Höhe

 

 

 

 

BGH-Urteilsbeschluss 14.11./2018

Keine gerichtliche  Genehmigung bei Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen erforderlich, wenn der Patientenwille in einer Patientenverfügung konkret formuliert wurde

(Az: XII ZB 107/18)

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BGB §§ 1901a Abs. 1, 1904 Abs. 2, 3 und 4

 

a)Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln

 

b)Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.

 

c)Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung einer Patientenverfügung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.BGH,

 

Beschluss vom 14. November 2018 -XII ZB 107/18 -LG LandshutAG Freising

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BGH-Urteilsbeschluss 02/2017

XII ZB 604/15

 

BGB §§ 1901 a, 1904 Abs. 1 Satz 1, 1904 Abs. 4

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a) Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

 

b)Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

 

c)Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6.Juli 2016 -XIIZB61/16-FamRZ 2016, 1671).

 

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 -XII ZB 604/15 -LG LandshutAG Freising

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BGH-Beschluss vom 6.Juli 2016

​AZ: XII ZB 61/16

Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

BGB §§ 1901 a, 1901 b, 1904

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a)Der Bevollmächtigte kann in eine der in §1904 Abs.1 Satz1, Abs.2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

 

b)Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des §1904 Abs.1 Satz1, Abs.2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

 

c)Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

 

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 -XII ZB 61/16 -LG MosbachAG Adelsheim

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Empfehlungen des Justizministeriums nach dem BGH-Urteil vom 06.07.2016

fachkundige Beratung zur individuellen Erstellung einer Patientenverfügung

Patientenrechtegesetz 02/2013

Am 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft getreten. Das Gesetz soll die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.B. Ärzten und Krankenhäusern und gegenüber den Krankenkassen stärken.

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