Newsarchiv 2020
11.12.2020
DIVI fordert sofortigen harten Lockdown in allen Bundesländern
Angesichts der hohen Zahl an Neuninfektionen von aktuell fast 30.000 und der ebenfalls steigenden Zahl von coronabedingten Todesfällen fordern die deutschen Intensivmediziner die Politik zum unverzüglichen Handeln auf. Jeder weitere Tag ohne durchgreifende und nachhaltige Lockdown-Maßnahmen koste Menschenleben, so Prof. Uwe Janssens, Präsident der Deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin und Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler. Ein Zögern und Warten auf Weihnachten sei schier unverantwortlich, zumal selbst ein sofortiger Lockdown die Zahlen erst in zwei bis drei Wochen deutlich sinken lasse, so der besorgte DIVI-Präsident, der im Namen des gesamten DIVI Vorstands spreche und vorrechnet: „Wenn wir die kommenden zwei Wochen jeden Tag im Schnitt 30.000 Neuinfektionen haben, verzeichnen wir an Weihnachten etwa 420.000 Corona-Infizierte. Die sich dann daraus ableitenden Zahlen an Krankenhauspatienten und schwerst erkrankten Patienten, die eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, würde dann nicht mehr adäquat zu behandeln sein. Daher bereite man sich bereits auf Priorisierungs-Situationen vor. Nur harte Lockdownmaßnahmen können tatsächlich dazu beitragen, hohe Infektionszahlen zu beherrschen. Dies zeige auch der Blick in Nachbarländer wie u.a. Frankreich und Belgien. Diese Erkenntnisse müssten genügen, um nach Wochen des Zögerns jetzt endlich mit durchgreifenden Lockdownmaßnahmen gegenzusteuern.
01.12.2020
20. DIVI Kongress eröffnet
DIVI20 - größte Veranstaltung zur Notfall- und Intensivmedizin im deutschsprachigen Raum
Heute Abend wurde der 20.Kongress der Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin eröffnet. Neu ist, dass dieser Kongress in diesem Jahr virtuell stattfindet. Die DIVI ist multiprofessionell, interdisziplinär und in dieser Form einzigartig auf der Welt. Sie ist ein Dachverband der Intensiv- und Notfallmedizin, in der sich alle in diesem Bereich professionell tätigen Berufsgruppen vereinen, um sich im wissenschaftlichen Austausch drängenden Themen, Neuerungen, dem Fortschritt aber auch Problemen in der Behandlungspraxis zu widmen.
"Die Ausgangsvoraussetzungen für den diesjährigen DIVI-Kongress waren unter Corona-Bedingungen alles anderes als rosig", sagt DIVI-Präsident Prof. Uwe Janssens, der den virtuellen Kongress eröffnete und einen spannenden und umfassenden Onlinekongress nach einem sehr turbulenten Jahr verspricht. Janssens betonte, dass diese Krise aber auch gezeigt habe, wie großartig strukturiert das Gesundheitswesen und die deutsche Medizin aufgestellt sei. Es sei bemerkenswert, wie in derart kurzer Zeit diese Aufgabe so kurzfristig gemeistert wurde und mit welchem unermüdlichen Einsatz und zwischen den Professionen an einem Strang gezogen und in großartiger Weise zusammengearbeitet wurde. So entstand in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch Institut nicht nur das Intensivregister, welches mittlerweile zum internationalen Vorzeigeprojekt avanciert ist, sondern u.a. auch die S2 Leitlinie zur Covid 19 Versorgung, die in ihrer ersten Fassung bereits im März dieses Jahres unter Mitwirkung vieler führender Fachgesellschaften erarbeitet und in der vergangen Woche von diesen nochmals aktualisiert wurde.
Nur transparente und evidenzbasierte Informationen verschaffen Sicherheit in der Krise
Wissen schafft Vertrauen ist das Motto des diesjährigen DIVI Kongresses– dies bedeute aber auch, so Prof. Janssens, keine Spekulationen, keine neue Strategie alle 5 Minuten, sondern kritisch beleuchtete und vor allem transparente Informationen beruhend auf evidenzbasiertem Wissen. Nur so könne man Vertrauen und Sicherheit zum Wohle der Patienten schaffen.
Auch Gesundheitsminister Jens Spahn, der im vergangenen Jahr bereits den 19. DIVI Kongress in Hamburg eröffnete , meldete sich zur diesjährigen Eröffnung zu Wort und erklärte: „Die DIVI ist zum Symbol für die Leistungsfähigkeit und Professionalität unseres Gesundheitswesen geworden. Unsere Intensiv- und Notfallmedizin bietet ein großes Maß an Sicherheit, welche aber auch schon vor Corona vorhanden war"
Die 3 Säulen der Pandemiebekämpfung: Eindämmung, Schutz und Milderung
RKI Präsident Lothar H. Wieler lobte die Arbeit der Gesundheitsämter, die einen wichtigen Beitrag geleistet hätten und weiterhin leisten würden, um weitere lokale Ausbrüche zu bekämpfen und die Infektionszahlen zu minimieren. Er machte aber auch darauf aufmerksam, dass man vieles zum Virus noch nicht wisse und auch die physischen und psychischen Langzeitfolgen, die aus einer covid 19 Infektion hervorgingen, zum aktuellen Zeitpunkt noch gar nicht einschätzen könne. Wichtig seien daher die Verhaltensweisen jedes einzelnen, die dazu beitragen können, dass das Virus zumindest nur eine eine geringe Chance habe, sich weiter zu verbreiten.
"Eindämmung, Schutz und Milderung sind die Säulen der Pandemiebekämpfung", sagt Wieler. Zur Eindämmung und zum Schutz müssen und können alle beitragen. Jeder müsse sich selbst schützen aber auch an den Schutz anderer denken. Dies könne durch so einfache Mittel wie Kontaktreduktion, Einhaltung von Hygienemaßnahmen und das Tragen einer Maske erreicht werden. Die dritte Säule der Pandemiebekämpfung - die Milderung - liege wiederum in den Händen der Ärzte und des Fachpersonals, die dazu beigetragen hätten, dass sich die coronabedingten Todesraten auf den Intensivstationen nach der ersten Welle reduziert hätten. Der RKI Präsident richtete noch einmal einen besonderen Appell an alle Corona-Leugner wie auch Maskenverweigerer und bat darum, wissenschaftlich gesicherte Kenntnisse nicht zu missachten und den gesunden Menschenverstand einzusetzen. In seinem Appell bezog er sich auf ein Zitat von Loriot und beendete seine Eröffnungsrede mit den Worten : "In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen und Idioten nach Schuldigen"
10-12-2020
Organspende: Neue Richtlinie zur Spendererkennung
Patientenwille für oder gegen Organspende muss frühzeitig ermittelt werden
Die im September 2020 in Kraft getretene Richtlinie „Spendererkennung“ der Bundesärztekammer habe eine entscheidende Bedeutung für die Abläufe im Rahmen der Organspende auf den Intensivstationen, so Professor Klaus Hahnenkamp, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv-, Notfall und Schmerzmedizin an der Universitätsmedizin Greifswald und Sprecher der DIVI-Sektion „Organspende und Organtransplantation“.
Die Richtlinie regelt die Spendererkennung in den Entnahmekrankenhäusern gemäß § 9a TPG und richtet sich an Ärzte und Transplantationsbeauftragte in den Entnahmekrankenhäusern. Die neue Richtlinie wurde insgesamt umstrukturiert, um im Sinne des Patienten mehr ärztliche Rechts- und Handlungssicherheit zu gewährleisten. Die neuen Festlegungen beziehen sich auf die ärztliche Beurteilung potenzieller Organspender, auf erforderliche organerhaltende Maßnahmen sowie notwendige Abläufe, die sich bis zur Feststellung des irreversiblen Hirn-Funktionsausfalls und darüber hinaus für alle Beteiligten ergeben . Im Mittelpunkt stehe jedoch laut BÄK die Umsetzung des Patientenwillens. Damit diesem Rechnung getragen werden könne, unabhängig davon ob sich ein Patient nun für oder gegen die Organspende entscheidet, müssen sich Richtlinen an den praktischen Abläufen und Herausforderungen orientieren.
Intensivmediziner müssen eine Organspende bei potenziellen Organspendern im Krankenhaus ermöglichen, sofern denn seitens des Patienten eine prinzipielle Bereitschaft zur Organspende bestehe. Daher sei es wichtig, so Hahnenkamp, die Organspendebereitschaft so wie früh wie möglich und bereits zum Zeitpunkt eines zu erwartenden oder vermuteten kompletten Hirnfunktionsausfalls zu ermitteln. Liegt seitens des Patienten keine schriftliche Organspendererklärung vor, müssen Gespräche mit dem bevollmächtigten Vertreter des Patienten geführt werden. Erst wenn der Hirntod zweifelsfrei festgestellt wurde, würden dem Transplantationsgesetz folgend dann die nächsten Angehörigen abschließend gefragt, ob eine Zustimmung zur Organspende (weiterhin) vorliegt. Bis zur postmortalen Organentnahme müssen lebensverlängernde Maßnahmen zum Schutz der Spenderorgane fortgeführt werden. Sollte der Patient hingegen keine Organe spenden wollen, und eine entsprechende Erklärung schriftlich vorliegen, könne bereits vor Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls auf ein palliatives Therapieziel übergeleitet werden und dem Patienten somit weitere Belastungen erspart werden.
BIPAP.BERLIN informiert standardmäßig zur Organspende
Das eine frühzeitige Entscheidung beim Thema Organspende wichtig ist, wissen inzwischen und spätetestens seit den gesetzlichen Neurgelegungen und damit verbundenen Debatten zur Organspende Anfang dieses Jahres wohl die meisten und lt der aktuellen Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über die Hälfte von 4.000 befragten Personen. Die Studie ergab auch, dass von 4.000 Befragten 62% zwar eine Entscheidung für oder gegen die Organspende getroffen haben, von denen wiederum 18 % ihre Entscheidung jedoch noch nicht dokumentiert hätten. In der Beratungspraxis zur Organspende wird deutlich, wie wenig immer noch darüber bekannt ist. So gehen viele Menschen davon aus, dass bei fortgeschrittenem Alter eine Organspende gar nicht mehr in Betracht kommt und verzichten von vornherein auf eine entsprechende Erklärung. Auch wenig bekannt ist noch, dass es nur wenige Krankheiten gibt, die eine Organspende von vornherein ausschließen. Immer wieder darauf hingewiesen muss auch, dass hinsichtlich der Erklärung immer die jeweilige Regelung des Landes gilt, in dem man sich zum Zeitpunkt des Hirntodeintritts befindet und nicht etwa die, des Heimatlandes und somit eine Organspendeerklärung auch dann abgebeben werden sollte, wenn man sich dagegen entscheidet.
06.08. 2020
DIV BVP-Vorstand betont Systemrelevanz qualifizierter Beratungsangebote zur Ermittlung des Patientenwillens und fordert Unterstützung von Landes- und Kommunalpolitik
In ihrer jüngsten Stellungnahme zu den coronabedingten Auswirkungen und damit verbundenen Schwierigkeiten, die sich für die Durchführung von Beratungsgesprächen zur gesundheitlichen Vorausplanung in Einrichtungen der Altenpflege und Eingliederungshilfe ergeben, hat der Vorstand der Deutschen interprofessionellen Vereinigung für Behandlung im Voraus Planen (DiV BVP) nochmals auf die Bedeutung qualifizierter Gesprächsangebote zur Vorausplanung hingewiesen und deren Systemrelevanz betont.
Die Stellungnahme der DiV BVP richtet sich dabei an die für die Umsetzung der Corona-Verordnungen zuständigen Landes- und kommunalen Behörden ebenso an Leitungen von Einrichtungen der Altenpflege und Eingliederungshilfe, die auf Grundlage von § 132g SGB V gesetzlich versicherten Bewohnern Beratungsgespräche zur Vorausplanung als kassenfinanzierte Leistung anbieten können. Landes- und Kommunalbehörden ebenso wie Einrichtungsleitungen sollen dazu angehalten werden, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um qualifizierte Gesprächsangebote zur Vorausplanung in den Einrichtungen für externe Berater durchgehend zu ermöglichen, zu unterstützen und als systemrelevant einzustufen. Der DiB BVP Vorstand betont, dass gerade in Krisensituationen den Menschen ein Angebot zur Vorausplanung zur Verfügung stehen müsse. Angesichts des erhöhten Risikos für schwerwiegende COVID-19 -Verläufe bestehe hier erhöhter Bedarf. Fallberichte aus der Praxis bestätigten zudem, wie wichtig für Bewohner*Innen und Patienten diese Beratungsangebote gerade unter den Bedingungen der COVID-19 -Pandemie seien und das Behandlungswünsche mittels erstellter Verfügungen nach dem DiV BVP-Konzept im Sinne der Bewohner schon vielfach umgesetzt werden konnten.
Dies ist bei weitem keine Selbstverständlichkeit, denn nach wie vor mangelt es Patientenverfügungen an für die Umsetzung in der Praxis tragfähigen Festlegungen. Dies gilt insbesondere für akute Notfallsituationen, in denen oft medizinische Interventionen durchgeführt werden müssen, obwohl nicht klar ist, ob der Patient diese überhaupt gewollt hätte. Mit einer strukturierten Vorausplanung durch einen dafür speziell ausgebildeten BVP-Gesprächsbegleiter (BVP-Berater) werden nach dem wissenschaftlichen Konzept des Advance Care Planning -- Behandlung im Voraus Planen (BVP) - die Behandlungswünsche und Therapieziele ausgehend vom aktuellen Gesundheitsstatus des Patienten in einem mehrstufigen Gesprächsprozess für verschiedene Situationen der Einwilligungsunfähigkeit genau ermittelt und dokumentiert. Dazu gehören u.a. auch akute Notfallsituationen, die in herkömmlichen Patientenverfügungen zwar festgelegt aber mangels ärztlicher Anordnung in der Praxis kaum umgesetzt werden können. Die Dokumente des BVP-Konzept wurden von Ärzten und Experten aus den Bereichen der Notfall-, Intensiv- und Palliativmedizin entwickelt, mit denen u.a nun auch für Rettungsdienst und Notärzte verbindliche Festlegungen mittels ärztlicher Anordnung getroffen werden können. "Damit wird gewährleistet, dass in Notfall- und allen anderen Situationen, in denen ein Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, seinen Wünschen entsprechend gehandelt wird. Einer möglichen Über- wie auch Unterversorgung kann so vorbeugend begegnet werden ", betont der DiV BVP- Vorstand, der die Kommunal- und Landesverwaltungen auffordert, Beratungsangebote nach §132g SGB V besonders in Zeiten eines erhöhten Risikos von schweren Erkrankungen als systemrelevant einzustufen, zu fördern und BVP-Berater bei der Durchführung zu unterstützen. In Niedersachen hat man bereits reagiert und eine entsprechende Verordnung durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales erlassen. (HIER)
Die DiV BVP ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, das in anglo-amerikanischen Ländern weit verbreitete Konzept des Advance Care Planning - zu deutsch: Behandlung im Voraus Planen - in Deutschland zu etablieren und bundesweit eine einheitliche Qualifizierung auf hohem Qualitätsstandard zu realisieren und weiterzuentwickeln. Dazu bildet die DiV BVP an universitären Zentren - u.a. an der Universitätsmedizin Göttingen, München, Düsseldorf, Nürnberg und Frankfurt - Ärtze und nichtärztliche Fachkräfte der Gesundheitsberufe als BVP-Berater / BVP Gesprächsbegleiter aus. Die Qualifizierung zum BVP-Berater / BVP-Gesprächsbegleiter nach den strengen Kriterien der DiV-BVP entspricht den Anforderungen des § 132g SGB V und ermöglicht zudem auch außerhalb der in § 132g SGB V genannten Einrichtungen eine qualifizierte Ermittlung des Patientenwillens zur Vorausplanung.
BIPAP.BERLIN bietet Gesundheitliche Vorausplanung nach den DiV BVP Anforderungen für stationäre und ambulante Bereiche
Auch BIPAP.BERLIN bietet Gesprächsprozese nach dem DiV BVP-Konzept auf Grundlage §132g SGB V an. Das Angebot richtet sich hierbei sowohl an stationäre als auch an ambulante und häusliche Versorgungsbereiche. Obwohl immer wieder darauf hingewiesen wird, die Vorsorge für den medizinischen Ernstfall möglichst frühzeitig vorzunehmen, kann längst nicht jeder eine kassenfinanzierte Behandlungsvorausplanung in Anspruch nehmen. Nach §132g SGB V steht diese bislang nur gesetzlich Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Hier bedarf es dringend einer Nachbesserung, zumal dies eine deutliche Benachteiligung gegenüber gesetzlich Versicherten darstellen dürfte , welche die Kosten für die Gesprächsprozesse selbst tragen müssen. Dazu gehören u.a. Patienten, die in ihrer Häuslichkeit von ambulanten Pflegediensten versorgt oder ambulant behandelt werden wie auch gesunde gesetzlich Versicherte, die in Krisenzeiten und für den medizinischen Notfall vorsorgen möchten und ebenso Anspruch auf eine qualifizierte kassenfnfinanzierte Beratung haben sollten.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Coronakrise sehe man derzeit beim GKV Spitzenverband keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Kostenübernahme von qualifizierten BVP-Beratungen für ambulante Bereiche. Laut GVK Spitzenverband wäre die Finanzierung qualifizierter Angebote zur Vorausplanung vielmehr als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu betrachten, die eine steuerfinanzierte Lösung benötige.
18. 03. 2020
Zentrales Register zur bundesweiten Erfassung von Beatmungskapazitäten -
Robert Koch Institut bittet um Beteiligung aller Krankenhäuser
Ab sofort stellt die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ein Online-Register zur bundesweiten Erfassung und tagesaktuellen Darstellung von Beatmungskapazitäten zur Verfügung. Das Register der DIVI wurde zusammen mit dem Robert Koch-Institut (RKI) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) entwickelt und ist ab sofort freigeschaltet. Es gibt Auskunft über freie Beatmungsplätze in allen deutschen Kliniken, sofern diese sich dort registriert haben. Laut Experten wäre mit einem steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen zu rechnen. Deshalb sei es wichtig, die Kapazitäten von Intensivbetten digital zu erfassen und so eine bessere Koordinierung zu ermöglichen, erklärt Professor Lothar H. Wieler, Präsident des Robert Koch-Institutes zu den Hintergründen.
Das Register soll Engpässe vermeiden helfen, diene der Vernetzung aller bundesweiten Intensivstationen und setze hierbei darauf, dass alle Krankenhäuser tagesaktuell ihre Daten über einen geschlossenen Bereich der Datenbank selbstständig einpflegen. Dies soll eine optimale Versorgung der COVID-19-Patienten ohne Engpässe gewährleisten.
Das Abfragesystem ist intuitiv und einfach. Unterschieden wird zwischen freien Kapazitäten von low-care (geringer Betreuungsbedarf), high-care (schwer Kranke) und ECMO (für schwerstkranke Beatmungspatienten). Wichtig zu erwähnen wäre laut der Initiatoren und Entwickler auch, dass über das Register ein direkter Austausch zwischen Kliniken mit viel Erfahrung und kleineren Kliniken, die seltener beatmungspflichtige Patienten behandeln, erfolgen könne. Das Register wurde bereits am Wochenende getestet, beinhaltet aktuell ca. 110 Einträge und soll so schnell wie möglich erweitert werden. Das RKI bittet daher alle Krankenhäuser um eine zeitnahe Registrierung. Das zentrale Register ist unter www.divi.de/intensivregister öffentlich einsehbar. Weitere Informationen unter www.divi.de
18. 03. 2020
Coronavirus stellt alle vor große Herausforderungen
Notwendigkeit der Notfallvorsorge rückt in den Vordergrund
Sicherheit geht vor: bis 30.04.2020 nur Telefonberatungen bei BIPAP.BERLIN
Fast stündlich ist mit neuen Zahlen, Entwicklungen und verordneteten Maßnahmen in Sachen Coronavirus zu rechnen. Das stellt nicht nur das Gesundheitswesen, Politik und Wirtschaft vor große Herausforderungen, sondern jeden einzelnen, der den eigenen Berufs- und Familienalltag meistern muss. Um das Infektionsrisiko für alle zu minimieren, verlangt dies von jedem auch Verantwortungsbewusstein und Achtsamkeit gegenüber seinen Mitmenschen ab.
BIPAP.BERLIN hat sich der Notfallvorsorge verschrieben, deren Notwendigkeit gerade in diesen Zeiten bei vielen Menschen
in den Vordergrund rückt. Gezielte und klientenorientierte Informationen rund um die Notfallvorsorge sind wichtig und möchte BIPAP:BERLIN trotz der schwierigen Situation auch weiterhin für Ratsuchende gewährleisten. Zur Sicherheit und um das Infektionsrisiko für alle Beteiligten zu minimieren, sind Beratungen in der Beratungsstelle und an anderer Stelle vorerst bis 30.04. 2020 nicht mehr möglich. Auch Hausbesuche finden nicht mehr statt und müssen verschoben werden. Beratungen erfolgen ab sofort ausschließlich am Telefon. Bereits gebuchte Beratungstermine können entweder verschoben oder telefonisch wahrgenommen werden. Informationsbroschüren, Vorlagen, Unterlagen wie auch Beratungsnachweise werden im Anschluss an die telefonische Beratung per E-Mail oder postalisch verschickt. Videosprechstunden via Skype können aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht angeboten werden. Das Angebot einer gesicherten Videosprechstunde ist ungeachtet der aktuellen Situation bereits anvisiert und soll voraussichtlich noch bis Ende des Monats zur Verfügung stehen.
26.02. 2020
Bundesverfassungsgericht erklärt Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe für ungültig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heutigen Urteil das Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung für ungültig erklärt, weil es sich nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Demnach ist es nun jedem Menschen unabhängig seiner Krankheitssituation gestattet, sich das Leben zu nehmen - auch unter Zuhilfenahme Dritter und auch von Ärzten. Das Urteil berührt jedoch nicht das Verbot der Tötung auf Verlangen. Dies fällt unter die aktive Sterbehilfe und bleibt weiterhin in Deutschland verboten. Klargestellt wurde bei Urteilsverkündung, dass kein Arzt dazu gezwungen werden kann, Patienten bei der Selbsttötung zu unterstützen.
Dem Urteil, das seit Monaten mit Spannung erwartet wurde, gingen mehrere Verfassungsklagen von betroffenen Patienten, Sterbehelfern und auch Palliativmedizinern voraus. Das erst 2015 mit § 217 im Strafgesetzbuch eingeführte gesetzliche Verbot zur geschäftsmäßigen Suizidbehilfe war in erster Linie dafür gedacht, Sterbehilfe von kommerziell ausgerichteten Sterbehilfeorganisationen zu unterbinden. Das Gesetz brachte aber vor allem Palliativmediziner und Ärzte in Bedrängnis, die Sorge hatten, sich strafbar zu machen, wenn sich Patienten mit einem Sterbewunsch an sie wandten.
Mit dem heutigen Urteil wurde für Ärzte und professionelle Sterbehelfer in Hospizen mehr Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Dennoch dürfte es nun zeitnah Regelungen für die ebenso professionelle Umsetzung in der medizinischen Praxis und darüber hinaus zu diskutieren und zu treffen geben.
Kurz nach Bekanntgabe des Urteils äußerten sich Patientenverbände, Politik, Ärzteschaft und Kirchen sehr unterschiedlich zu Wort.
Ärzteschaft ist geteilter Meinung
Professor Dieter Siebrecht, Leiter des Zentrums für Palliativmedizin am Universitätsklinikum in Kiel, begrüßte die Entscheidung des Verfassungsgerichts. Man könne nun auch mit Patienten ins Gespräch kommen, die den Wunsch äußern, sterben zu wollen, um ein qualvolles Sterben zu verhindern. Viele Ärzte hätten Patientengespräche an diesem Punkt abgebrochen, aus Angst, wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 217 strafrechtlich belangt zu werden. Mit dem Urteil würde die Möglichkeit eröffnet, die Sterbehilfe offen zu thematisieren. Eine Enttabuisierung der Sterbehilfe mit entsprechender Aufklärung könne letztlich auch dazu führen, dass sie vom Patienten gerade nicht gewählt werde, so Siebrecht.
Der Urteilsverkündung stehen jedoch längst nicht alle Palliativmediziner positiv gegenüber Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), warnt vor „freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen“. Die Äußerung eines Sterbewunsches als konkrete Handlungsaufforderung zu verstehen, wäre nach seiner Ansicht viel zu kurz gegriffen. Ein vertrauensvoller Gesprächsprozess über den Sterbewunsch in all seiner Ambivalenz sorge für Entlastung und eröffne nach Erfahrung der DGP fast immer auch Perspektiven zur Linderung belastender Symptome oder Nöte des Patienten, so Radbruch.
Selbsttötung als selbstverständliche Therapieoption
Auch Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, äußerte Bedenken nach dem heutigen Urteil.Da die Beihilfe zum Suizid nun jederzeit von jedermann angeboten werden könne, würde die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption erklärt. Das Urteil gehe seiner Ansicht nach an der Lebenswirklichkeit vorbei, da mehr als die Hälfte der Menschen lieber den Suizid wählen würden, als in ein Pflegeheim zu ziehen, so Brysch.
Gesetzgebung muss auf das Urteil reagieren
Die Kirchen fürchten eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe und fordern nach diesem Urteil eine Regulierung durch den Gesetzgeber. Gesundheitsminister Jens Spahn ließ verlauten, dass diese schwierige wie weittragende Urteil genügend Spielraum für gesetzliche Regelungen ließe und kündigte eine zeitnahe Reaktion seitens der Politik für eine gesetzliche Regelung an. Unter anderem stellte er hier auch die Einführung einer Beratungspflicht in Aussicht.
16.01.2020
Neuregelung zur Organspende: Bundestag hat Zustimmungslösung beschlossen
Organspende setzt auch weiterhin Zustimmung voraus
Der Bundestag hat heute die Neuregelung zur Organspende beschlossen. Nach einer mehrstündigen emotional geführten Debatte entschied sich die Mehrheit auch weiterhin für die bisherige Zustimmungslösung, die jedoch künftig mehr Information und Beratung vorsieht.
Die doppelte Widerspruchslösung, die Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in seinem Gesetzesentwurf vorsah, um die Spenderzahlen zu erhöhen und bei der alle Bürgerinnnen und Bürger als Spender gelten sollten, sofern sie nicht zu Lebzeiten widersprochen haben, fand keinen mehrheitlichen Zuspruch. Schweigen könne nicht als Zustimmung gewertet werden und so sah man vor allem diejenigen in Gefahr, die nicht fähig oder denen es nicht möglich ist, eine Entscheidung darüber treffen zu können, wie z. B. Obdachlose, Behinderte, psychsich Erkrankte, Analphabeten,
Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf zur Zustimmungsregelung bleibt somit alles wie gehabt, allerdings soll die Entscheidungsbereitschaft durch regelmäßige Information, Befragung und Beratung verbessert werden. Der Entwurf sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger alle zehn Jahre in Bürgerämtern bei Ausweiserneuerungen auf das Thema Organspende angesprochen werden. Zudem sollen Hausärzte ihre Patienten regelmäßig informieren und ein Onlineregister eingeführt werden, bei dem sich jeder Spender freiwillig registrieren kann. Auf das Onlineregister sollen dann künftig Krankenhäuser und Ärzte schnell zugreifen können.