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Die Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist im Grunde eine eingeschränkte Vollmacht.

In einer Betreuungsverfügung legt man  fest, wer vom Betreuungsgericht offiziell als Betreuer einberufen werden soll. Das kann - wie bei einer Vollmacht -  der Partner, jemand aus der Familie oder eine Vertrauensperson aus dem Freundeskreis sein. Man kann in einer Betreuungsverfügung auch  - oder ausschließlich Personen benennen, die im Betreuungsfall keinesfalls einberufen werden sollen. Denn sofern keine Betreuungsverfügung vorliegt, fragt das Betreuungsgericht zunächst Personen aus dem familiären Umfeld des Patienten an. Hierbei ist das Gericht natürlich nicht in Kenntnis über etwaige familiäre Verstrickungen und kann  u.U. auch nicht  mehr in Erfahrung bringen, ob die angefragten Personen dem Patienten selbst überhaupt recht wären.

Keine Entscheidungen des Vertreters ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts

Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht kann die in einer Betreuungsverfügung bestimmte Person  keine Entscheidungen ohne Rücksprache mit dem Betreuungsgericht treffen. Das hat für den Patienten durchaus Vorteile und kann vor Missbrauch schützen. Für den oder die vom Betreuungsgericht offiziell einberufenen Betreuer kann es aber auch hinderlich sein, da jegliches Tun und Handeln in Bezug auf den zu betreuenden Patienten immer erst die Genehmigung der Betreuungsbehörde bedarf.

In einer Betreuungsverfügung bestimmte Personen können vom Betreuungsgericht auch abgelehnt werden, wenn dies der Ansicht ist, der Kandidat ist ungeeignet. Auch die in der Verfügung bestimmte Person selbst kann die Einberufung grundsätzlich ablehnen. So gesehen ist oder sind die in einer Betreuungsverfügung bestimmte/n Personen lediglich wie ein Vorschlag oder Wunsch des Patienten zu bewerten, dem das Betreuungsgericht in der Regel nachkommen wird, aber nicht in zwingend nachkommen muss.

Betreuungsverfügung und/oder Vorsorgevollmacht

Die Entscheidung für das eine oder andere, beides oder der bewusste Verzicht hängt immer von der individuellen Situation ab. Manch einer hat niemanden, der als Bevollmächtigter oder Betreuer infrage käme, dann erübrigen sich Vollmacht und Verfügung und würde im Betreuungsfall ohnehin ein gerichtlicher (fremder) Betreuer einbestellt. Manch einer möchte vielleicht auch niemanden bevollmächtigen, um anderen die volle Entscheidungsbefugnis über sich  einzuräumen. Denn eine Vollmacht birgt grundsätzlich auch ein gewisses Missbrauchsrisiko und setzt ohnehin uneingeschränktes und dauerhaftes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten voraus. Wo dies nicht zu 100 Prozent  gegeben  ist, empfiehlt es sich,  keine oder nur für bestimmte Bereiche eine Vollmacht zu erteilen, und die wichtigsten Bereiche oder alle Lebensbereiche über die Betreuungsverfügung abzudecken.

Wem es hingegen außerordentlich wichtig ist, dass bestimmte Vertrauensperson/en gewisse oder alle Dinge uneingeschränkt und zeitnah ohne Rücksprache mit Behörden regeln und auch medizinische Behandlungsentscheidungen treffen können, der sollte dieser Person in jedem Fall eine (Vorsorge-)Vollmacht erteilen. Wer Vollmacht und die bevollmächtigte Person doppelt absichern will, kann die Vollmacht bei Bedarf noch öffentlich beglaubigen lassen. Eine gesetzmäßige Verpflichtung dazu besteht nicht. Mehr zum dem Thema unter dem Menüpunkt Beglaubigung.

Aber auch wer eine Vollmacht erteilt hat, sollte nicht auf eine  Betreuungsverfügung verzichten, denn diese greift auch dann, falls die Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen teilweise oder vollständig ihre Gültigkeit verlieren sollte. Insofern ist eine Betreuungsverfügung  grundsätzlich eine sinnvolle Ergänzung, für alle, die auch eine Vorsorgevollmacht erteilt haben.

In einigen Vorlagen für Vorsorgevollmachten sindbereits entsprechende Passagen für die gleichzeitige Betreuung verankert.

 

Eine Betreuungsverfügung kann übrigens auch aufgesetzt werden, um nur bestimmte Lebensbereiche/ Aufgabenkreise z. B. die Vermögensverwaltung durch eine Person unter Aufsicht des Betreuungsgerichts regeln zu lassen.

 

Was passiert, wenn man weder eine Betreuungsverfügung noch eine Vorsorgevollmacht/Gesundheitsvollmacht erteilt hat?

Liegt weder eine Betreuungsverfügung noch eine Vorsorgevollmacht/ Gesundheitsvollmacht vor, wird bei Behandlungsentscheidungen oder im Betreuungsfall das Betreuungsgericht eingeschaltet, das einen so genannten gerichtlichen/gesetzlichen Betreuer einbestellt. Auch wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt, werden von den Betreuungsbehörden zunächst Familienangehörige des Patienten angefragt. Findet sich hier kein geeigneter Kandidat, wird erst dann ein entweder ehrenamtlicher oder professionell tätiger Berufsbetreuer einbestellt. Auch dieser ist den Betreuungsbehörden gegenüber grundsätzlich rechenschaftspflichtig und wird bezogen auf medizinische Belange,  Behandlungsentscheidungen wie auch Behandlungsabbrüche in Absprache mit Ärzten und Betreuungsgericht vom mutmaßlichen Willen des Patienten ausgehen müssen, sofern der Patient keine präzise formulierte Patientenverfügung hat. Insofern ist eine Patientenverfügung in jedem Fall und auch für gerichtliche (fremde) Betreuer grundsätzlich eine wichtige Entscheidungshilfe.

>> Hinweise zur Auswahl von Bevollmächtigten und Betreuern

 

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Hinweise Bevollmächtigung
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