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Hinweise für Vollmachtgeber

Oft werden für Familienangehörige oder gute Freunde leichtfertig ​Vollmachten ausgestellt, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein, die Vollmachten an sich, als auch die Aufgaben für bevollmächtigte Personen beinhalten. Häufig sind es auch pflegende Angehörige, die in Vollmachten und Betreuungsverfügungen benannt werden. Als Bevollmächtigte/r ist man aber nicht automatisch Pflegende/r und umgekehrt. Wer als Vorsorgebevollmächtigte/r bestimmt wird, ist in erster Linie - im Prinzip wie eine Art Privatsekretärin - für die administrative und organisatorische Fürsorge des Patienten zuständig, nicht aber für dessen Pflege.  Beides sollte weder verwechselt noch unbedingt vermischt werden. Mit administrativen Belangen ist  ein Bevollmächtigter häufig schon genug ausgelastet, vor allem dann, wenn die Aufgaben für den Vollmachtgeber neben Beruf und Familie erbracht werden müssen. 

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Auswahl

Wen man als Bevollmächtigten in einer Vollmacht - ebenso als Betreuer in einer Betreuungsverfügung -  bestimmen möchte, bleibt grundsätzlich einem selbst überlassen. Das müssen nicht zwingend Angehörige, sondern sollte in jedem Fall eine Person sein, die man lange genug kennt und die auch über die  eigenen Wertevorstellungen und Ansichten zu Krankheit, Leben und Tod genau in Kenntnis ist. Der oder die künftige Bevollmächtigte sollte im besten Fall auch nicht komplett von den Wertevorstellungen des Vollmachtgebers abweichen. Anderenfalls besteht tendenziell immer die Gefahr, dass nicht ganz im Sinne des Vollmachtgebers entschieden oder gehandelt wird. Z. B. wenn es darum geht,  besondere Wünsche hinsichtlich der Sterbebegleitung oder auch Bestattungswünsche des Vollmachtgebers umzusetzen.

Da bei Vorsorgevollmachten und im Gegensatz zu Betreuungsverfügungen - immer ein gewisses Missbrauchsrisiko besteht (siehe unten), sollte die Auswahl reiflich überlegt und absolutes Vertrauen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten die Grundvoraussetzung sein.  Erfahrungsgemäß wird sich aus diesem Grund letztlich doch für die nächsten Angehörigen (Kinder, Geschwister) oder den langjährigen Partner entschieden.

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Bevollmächtigten einbeziehen

Unerlässlich ist,  bevor man jemanden als Bevollmächtigten oder zukünftigen Betreuer in Erwägung zieht, diese Person vorher anzufragen und das Ganze in Ruhe mit ihr zu besprechen. Man kann niemanden ohne Rücksprache als Bevollmächtigten bestimmen oder gar verpflichten - auch nicht die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige. Denn für Bevollmächtige  und künftige Betreuer bedeutet dies nicht nur eine große Verantwortung, sondern auch Belastung, die sowohl emotional, zeitlich und räumlich  von demjenigen erbracht werden können muss. Dies gilt es im Vorfeld genau abzuwägen und abzuklären.

 

 

Datenschutz beachten und Einverständnis einholen

Werden Verfügungen und Vollmachten mit persönlichen Daten von Bevollmächtigten  an anderen Stellen - bspw. in Vorsorgeregistern   hinterlegt oder in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern abgegeben, die diese Daten wiederum aufnehmen -  kommen  auch datenschutzrechtliche Aspekte zum Tragen. Auch hierfür muss  erst das  Einverständnis der zu bevollmächtigten Person/en vorliegen, bevor man eine Registrierung vornimmt oder Daten in Verfügungen oder Vollmachten aufnimmt, die von anderen Stellen eingesehen und zum Zweck der Datenspeicherung verwendet werden können.

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Missbrauchsrisiko beachten

Wer anderen eine Vollmacht für die eigenen Lebensbereiche  - auch in medizinischen Belangen  - erteilt, sollte sich im Klaren darüber sein, dass Bevollmächtigte über einen nicht zu unterschätzenden Handlungsspielraum verfügen. Speziell Senioren sollten sich davor hüten, ihnen nicht wirklich vertrauten oder noch nicht lang bekannten Alltagshelfern in einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht sämtliche Befugnisse einzuräumen, nur weil diese sich vielleicht so "nett kümmern". Das Landeskriminalamt warnt ausdrücklich vor vermeintlichen Helfern und auch angeblich wohlwollenden Nachbarn, die sich erst das Vertrauen und mittels Vorsorgevollmacht das Vermögen älterer und hilfsbedürftiger Menschen erschleichen. Näheres dazu auch unter dem Menüpunkt: Sicherheitshinweise für Senioren.

Wie man sich vor Missbrauch schützen  und das Risiko von vorn herein reduzieren oder gänzlich ausschließen kann, erfährt man im Beratungsgespräch.

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NEU: Notvertretungsrecht für Ehepaare

Wer verheiratet ist und noch keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, kann sich im Notfall auf das seit  01.01.2023 geltende Notvertretungsrecht für Eheleute berufen. Damit können sich verheiratete Paare künftig auch ohne gültige Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung in medizinischen Notfallsituationen vertreten. Dies kann z. Beispiel nach schweren Unfällen, Schlaganfällen oder auch während eines künstlichen Komas erforderlich sein bzw. immer dann, wenn ein erkrankter Ehepartner plötzlich in den Zustand der Einwilligungsunfähigkeit gerät. Der Ehepartner des Erkrankten erhält dann automatisch ein für bis zu sechs  Monate begrenztes Vertretungsrecht. Das Notvertretungsrecht umfasst sämtliche Entscheidungs- und Regelungsbefugnisse in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung und Versorgung, einschließlich Einwilligung in ärztliche Eingriffe und Abschluss von  Behandlungs- und Versorgungsverträgen. Während der Notvertretung sind Ärzte gegenüber dem Notvertreter auch von der Schweigepflicht entbunden. Das Notvertretungsrecht gilt allerdings nicht für getrennt lebende Ehepaare oder sofern dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der oder die einwilligungsunfähige Erkrankte explizit keine Vertretung durch den Ehepartner wünscht. Ebenso gilt es nicht, sofern eine gültige Vollmacht vorliegt, die eine andere Person als Vertretung vorsieht oder in einer Betreuungsverfügung der Ehepartner als Vertretung explizit ausgeschlossen wurde.

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>> Hinweise für zukünftige Bevollmächtigte/Betreuer 

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Hinweise Bevollmächtigung
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