Interdisziplinäres Beratungsangebot
mehr Sicherheit für Patienten Angehörige und Vertreter
BIPAP. BERLIN verfolgt von Beginn an einen interdisziplinär ausgerichteten Beratungsansatz, um sowohl medizinische als auch juristische Beratungsanliegen im Zusammenhang mit der Notfallvorsorge gleichermaßen professionell abzudecken.
Warum ist das wichtig?
Instrumente und Dokumente zur Vorsorge, wozu auch die Patientenverfügung gehört, fallen in den professionellen Beratungs- und somit auch Haftungsbereich von Juristen. Denn die Patientenverfügung ist - ebenso wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Sorgerechtsverfügung - im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die Vorsorgethematik tangiert darüber hinaus aber auch verfassungs- und strafrechtliche Rechtsgebiete. So ist bspw. das Recht auf Selbstbestimmung, Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit in Art. I und II des Grundgesetzes verankert. Körperverletzung, Tötung auf Verlangen, Selbsttötung oder auch die Suizidbeihilfe fallen in das Strafgesetzbuch (§§ 216, 217, 223 StGb ). Vor diesem Hintergrund war und ist man bei einem auf das Vorsorgerecht spezialisierten Anwalt prinzipiell auch weiterhin gut aufgehoben. ABER:
Inzwischen gab es ein paar grundlegende Änderungen in der Rechtsprechung wie auch Änderungen im Betreuungsrecht, die eine medizinische Beratung bei der Erstellung von Patientenverfügungen erfordert und hier geraten Anwälte ebenso wie Notare von Berufswegen an ihre Grenzen. Da Ärzte und medizinische Fachkräfte im stationären und ambulanten Behandlungs- und Versorgungsgeschehen diejenigen sind, die den Patientenwillen später umsetzen müssen und dafür präzise an der medizinischen Praxis orientierte Willenserklärungen benötigen, bedarf es zumindest bei der Erstellung von Patientenverfügungen nun vielmehr einer Beratung durch Fachkundige der Gesundheitsfachberufe. Dies kann ein Arzt sein - vorzugsweise mit Fachkenntnis und/oder Weiterbildung in der Behandlungsvorausplanung/ Gesundheitlichen Versorgungsplanung oder ein speziell dafür ausgebildeter nichtärztlicher Berater mit medizinischer Qualifikation und im besten Fall auch intensiv-und palliativmedizinischer Berufserfahrung. Sowohl ein Arzt als auch ein nichtärztlicher Berater der Gesundheitsfachberufe kann und darf wiederum nicht zu juristischen Fragestellungen beraten.
Insoweit sind auch Ärzte und Fachkundige der Gesundheitsfachberufe dazu angehalten, im Zweifelsfall an Juristen zu verweisen und umgekehrt. sollten auch Juristen oder medizinisch nicht ausgebildete Vorsorgeberater angehalten werden, bei Patientenverfügungen und im Interesse ihrer Klienten grundsätzlich an Stellen und Berater zu verweisen, die die notwendige Qualifikation und Fachkennntnis besitzen, um eine qualifizierte Ermittlung und Dokumentation des Patientenwillens vornehmen zu können. Anderenfalls kann und wird es auch weiterhin passieren, das schriftliche Willenserklärungen von Patienten in der medizinischen Praxis keine Berücksichtigung finden können. Denn selbst eine juristisch noch so ausgefeilte Patientenverfügung nutzt dem Verfasser im Ernstfall wenig, wenn sich die Festlegungen nicht an der med. Praxis orientieren. Zudem riskiert ein Patient ohne eine qualifizierte Beratung eine ungewollte Übertherapie oder Untertherapie. Aus diesem Grund wird auch von der Verwendung von Vorlagen abgeraten, da diese nicht erkennen lassen, ob der Patient sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt hat und sich der Tragweite seiner getroffenen Behandlungsfestlegungen bewusst ist.
Eine Patientenverfügung ist gesetzliche Pflicht kann nicht zur gesetzlichen Pflicht erklärt geschweige denn darf Sie Voraussetzung für einen Behandlungsvertrag sein. Einrichtungen oder Kliniken, die dies im Vorfeld abverlangen, handeln gegen Gesetz und geltendes Recht. Eine Patientenverfügung muss immer eine freiwillige Sache bleiben. ABER: Es wäre allen Beteiligten im Versorgungsgeschehen geholfen, wenn zumindest der Nachweis einer qualifizierten Beratung zu gesetzlichen Pflicht erklärt würde, um die Berücksichtigung und Umsetzbarkeit der Patientenverfügung zu gewährleisten. Oder anders gesagt: Wer eine Patientenverfügung erstellen möchte, der muss per Gesetz dazu verpflichtet werden, sich nachweislich medizinisch beraten zu lassen Nur so kann dem Problem entgegengewirkt werden, dass Ärzte nach wie vor zu wenig Rechts- und Handlungssicherheit bei der Umsetzung ihnen vorliegender Willenserklärungen haben.
Zur gesetzlichen Pflicht sollte überdies auch eine juristische Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung von rechtswirksamen Vorsorgevollmachten erklärt werden. Somit würde Missbrauch vorgebeugt und würden keine Vorsorgevollmachten ohne Wissen eines bereits Einwilligungsunfähigen Patienten erstellt, wie es nicht selten in Pflegeeinrichtungen und Kliniken der Fall ist - in der Regel mangels Zeit bei schnell zu treffenden Behandlungsentscheidungen aber auch vor dem Hintergrund, sich die zeitaufwändige Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu ersparen.
Medizinische Fachszene verlangt
Es gibt bereits viele Initiativen und Fachgesellschaften, die sich dafür einsetzen, dass die Beratungsqualität beim Thema Patientenverfügung durch nachweislich qualifizierte Berater und Gesprächsbegleiter verbessert wird. Bei führenden medizinischen Fachgesellschaften herrscht auch weitestgehend Konsens darüber, möglichst einheitliche Dokumentationen, die sich an der intensiv- und palliativmedizinischen Praxis ausrichten, bundesweit einzuführen, um die Umsetzbarkeit der Behandlungsfestlegungen eines Patienten im Fall dessen vorübergehender oder dauerhaften Einwilligungsunfähigkeit sicherstellen zu können.
Kassenfinanzierte Beratungsangebote undurchdacht
Im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung wurde das Angebot der Gesundheitlichen Versorgungsplanung oder auch Behandlung im Voraus Planen auf Grundlage von § 132g SGB V eingeführt, welches eine qualifizierte Ermittlung des Patientenwillens durch speziell dafür ausgebildete Berater/Gesprächsbegleiter ermöglicht. Damit einhergehend wurde bereits am 13.12.2017 zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Vereinbarung getroffen, um nachweislich qualifizierte Beratungen und eine patientenzentrierte individuelle Dokumentation von Behandlungsfestlegungen für gesetzliche Versicherte in der letzten Lebensphase als kassenfinanzierte Leistung in Anspruch nehmen zu können. Dieses Angebot steht bislang jedoch nur gesetzlich Versicherten in den o.g. Einrichtungen zur Verfügung. Für den ambulanten Bereich ist bislang noch keine Kassenfinanzierung vorgesehen, was insoweit wenig nachvollziehbar ist, da dies zum einen eine deutliche Benachteiligung für alle gesetzlich Versicherten im ambulanten/häuslichen Pflege - und Versorgungsbereich darstellt, die dafür die Kosten selbst tragen müssen. Zum anderen sollte es auch grundsätzlich Ziel sein , die gesundheitliche Versorgungsplanung so früh wie möglich vorzunehmen, um durch Fortschreiten einer Erkrankung und/oder Alter und damit einhergehend einem möglichen Verlust der Geschäftsfähigkeit und/oder Einwilligungsfähigkeit zuvor zu kommen. Denn in diesen Fällen kann für den Patienten dann keine Dokumentation mehr in Form einer Patientenverfügung erfolgen. Insoweit bedarf es hier dringend einer Nachbesserung bzw. Ausweitung des Angebots auf den ambulanten/häuslichen Versorgungsbereich, damit auch Patienten mit chronischen Erkrankungen, Krebserkrankungen wie auch gesetzlich Versicherte, die im häuslichen Bereich durch ambulante Pflegedienste versorgt werden, das Angebot zukünftig in Anspruch nehmen können.
Weitere Beratungsmöglichkeiten
Wenn Sie nicht vorbeikommen möchten, können Sie stattdessen auch bequem und sicher von zu Hause aus die Videosprechstunde nutzen. Vereinbaren Sie dazu Ihren Beratungstermin online oder telefonisch unter 030 - 314 898 60.
Ärztehaus Mitte
Praxis Dr. med. Abhari // 2. OG
Brunnenstr. 160
10115 Berlin
Termine nur nach Vereinbarung!
Tel: 030-314 898 60 oder direkt über die Praxis 030 - 47 37 269 00
Für immobile Patienten oder Bewohner von Senioreneinrichtungen und Pflegeheimen können
Haus- oder Einrichtungsbesuche vereinbart werden. Beratungen für Patienten/Bewohner in Pflegeeinrichtungen entsprechen der gesundheitlichen Versorgungsplanung nach § 132g SGB V .