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Vertreterdokumentation

 

Grundvoraussetzung, um als Patient über medizinische Maßnahmen selbst entscheiden wie auch eine Patientenverfügung erstellen zu können, ist dessen Einwilligungsfähigkeit. Ist diese nicht mehr oder vorübergehend nicht gegeben und liegt keine Patientenverfügung vor, ist dessen Vertreter - Bevollmächtigte/r oder gerichtlicher Betreuer dafür zuständig, die (mutmaßlichen) Behandlungswünsche des Patienten in dessen Sinne umzusetzen.

 

In der Praxis wird zwar grundsätzlich immer erst versucht und geprüft, ob und inwieweit ein  Patient noch den Grad der Einwilligungsfähigkeit erreichen kann. Das heißt, ob er in der Lage ist, den Inhalt, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Intervention zu erfassen und mögliche damit verbundene Risiken für sich abwägen zu können. Ist dies nicht gegeben  - z. B. bei weit fortgeschrittener Demenz, bei Wachkoma oder auch vorübergehend bei einem künstlichem Koma  - muss der Vertreter dann die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung oder Maßnahme für den Patienten treffen. 

Erfahrungsgemäß und je nach Situation und Tragweite anstehender Interventionen ist dies nicht die leichteste Aufgabe für viele Patientenvertreter, die in kritischen Situationen enormen emotionalen Belastungen ausgesetzt sind.  Hinzukommt, dass der Vertreter auch nicht immer sofort zur Stelle sein kann oder 24/7 standby erreichbar ist. Nur gerade in akuten Notfallsituationen muss über mediznische  Interventionen oft binnen von Minuten und Sekunden entschieden werden.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll und für alle Beteiligten hilfreich, sowohl bei einer dauerhaft einwilligungsunfähigen Person wie auch solchen,  die  krankheits- oder altersbedingt drohen, in den Zustand der vollständigen Einwilligungsunfähigkeit zu geraten, bereits im Vorfeld und ohne akuten Handlungsdruck mit dem Vertreter den (mutmaßlichen) Behandlungswillen des Patienten genau zu ermitteln und diesen  in einer Vertreterdokumentation schriftlich zu fixieren. Damit wird gewährleistet, dass im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des einwilligungsunfähigen Patienten aber vor allem in akuten Notfallsituationen (z. B. bei einem Herz- und oder Atemstillstand) entsprechend den (mutmaßlichen) Wünschen des Patienten ge- und behandelt werden kann.

 

Das Formular für die Vertreterdokumentation wurde von medzinischen  und juristischen Fachexterten der DiV BVP entwickelt und orientiert sich inhaltlich an der Dokumentenstruktur für die BVP- Dokumentation/Patientenverfügung mit dem Unterschied, dass Patientenwünsche aus Sicht des Vertreters erfasst und entsprechend vertreterbasiert dokumentiert werden. Der Dokumentation des mutmaßlichen  Patientenwillens geht ein ausführlicher Gesprächsprozess voraus, der von einem speziell dafür ausgebildeten BVP Berater/Gesprächsbegleiter mit dem Vertreter auch unter Einbezug des Hausarztes, behandelnder Ärzte und ggf. weiterer An- und Zugehörigen des einwilligungsunfähigen Patienten geführt wird.

Kurzum:

  • Die Vertreterdokumentation dient der Ermittlung des mutmaßlichen Willens einer nicht einwilligungsfähigen Person. Sie entlastet Vertreter in kritischen Entscheidungssituationen und sorgt für eine rasche Behandlungsentscheidung, im Falle der Vertreter nicht erreichbar ist oder aufgrund einer akuten  Notfallsituation nicht sofort befragt werden kann.

  • Die Vertreterdokumentation richtet sich explizit an gesetzliche/gerichtliche  Betreuer und Bevollmächtigte, die langjährig Mandanten oder Angehörige betreuen, die einwilligungsunfähgig sind.

  • In Einrichtungen der vollstationären Pflege und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können Vertreterdokumentationen im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung anstatt einer BVP Dokumentation als kassenfinanzierte Leistung für den Patienten/Bewohner in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt die Einrichtung hat hierfür eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Kassen getroffen.


 

 

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