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Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht

1. Die Vorsorgevollmacht

 

Die Vorsorgevollmacht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1901 verankert und wurde geschaffen, um Betreuungsgerichte zu entlasten. Daher sollten Betreuungsgerichte zeitnah darüber in Kenntnis gelangen, sofern eine Vorsorgevollmacht existiert - spätestens dann, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Es empfiehlt sich daher, zeitgleich mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht wie auch weiterer Vorsorgedokumente (z. B. Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung/-vollmacht) sicherheitshalber gleich eine Registrierung  im Zentralen Vorsorgeregister  der Bundesnotarkammer vorzunehmen. Damit wird gewährleistet, dass die Betreuungsgerichte auf alle relevanten Vorsorgedokumente sofort Zugriff haben, wenn der Betreuungsfall eintreten sollte. Mehr zum Thema unter Registrierung

 

 

Wichtige Inhalte eine Vorsorgevollmacht

Bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht ist man prinzipiell völlig frei. Rechtliche oder  gesetzliche Vorschriften gibt es hierfür nicht. Damit die Vorsorgevollmacht aber auch ihren Zweck erfüllt, sollte sie sich inhaltlich an den Aufgabenkreisen ausrichten,  die auch Betreuungsgerichte im Fall einer gerichtlichen Betreuung vorsehen.  In der Praxis durchgesetzt haben sich Formulare der Justizministerien, die verwendet werden oder als Grundlage für eine individuelle Erstellung Orientierung geben.

 

Neben den Aufgabenkreisen, die auch für Betreuer vom Betreuungsgericht gelten, sollte die Vorsorgevollmacht für den Aufgabenkreis/ Abschnitt Gesundheitssorge unbedingt auch folgende Befugnisse enthalten:

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  • Sofern vom Vollmachtgeber nicht anders gewünscht oder bereits in einer Patientenverfügung festgelegt - sollte der Bevollmächtigte auch dazu befähigt werden , einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zuzustimmen, auch wenn hierbei Lebensgefahr für den Vollmachtgeber besteht oder ein schwerer irreversibler Gesundheitsschaden damit verbunden ist ( z. B. eine Amputation).

  • Ein Bevollmächtigter sollte auch die Einwilligung in weitreichende Maßnahmen verweigern oder widerrufen können.

  • Insbesondere sollte ein Bevollmächtigter auch darüber entscheiden dürfen, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder abzubrechen, sofern keine Patientenverfügung erstellt wurde, aus dieser der Behandlungswille für die jeweilige Situation abgeleitet werden kann.

  • Der Bevollmächtigte sollte auch in eine zum Schutz des Patienten notwendige geschlossenen Unterbringung, über eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder freiheitsentziehende Maßnahme (wie z. B. Bauchgurte oder Bettgitter) einwilligen können, sofern entsprechende Festlegungen nicht bereits in einer Patientenverfügung getroffen wurden.

  • Der Bevollmächtigte sollte auch Entscheidungen zur Organspende treffen können, sofern entsprechende Festlegungen nicht bereits in einer Patientenverfügung. getroffen wurden oder ein Organspendeausweis vorliegt.

 

Einbeziehung des Betreuungsgerichts trotz Vollmacht

Für bestimmte folgenschwere Interventionen benötigt der Bevollmächtigte trotz Vollmacht die  Genehmigung des Betreuungsgerichts, sofern zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Ärzten keine Einigkeit über den Willen des Patienten besteht. Z. B. dann, wenn entweder keine oder eine Patientenverfügung vorliegt, welche die Situation nicht genau erfasst oder aus dieser der mutmaßliche Wille nicht abzuleiten ist. 

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2. Die Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht findet in unterschiedlichen Bereichen  Anwendung. Im wirtschaftlichen Sinne versteht man darunter die Erteilung einer Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung möglich ist. Sie wird vor allem bei großen Unternehmen und Kreditinstituten verwendet. Auch manche Banken (z. B. Sparkassen) verwenden eine Generalvollmacht in Zusammenhang mit der Erteilung  umfangreicher Kontovollmachten von Bankkunden mit mehreren Konten und Depots.

 

Generalvollmacht regelt alle - außer höchstpersönliche Angelegenheiten

Bezogen  auf den Privatbereich kann eine Generalvollmacht ebenfalls erteilt werden,  damit sich  Personen (i.d. R. Eheleute) zur  gegenseitigen "Vertretung in allen Angelegenheiten“  bevollmächtigen. Eine Generalvollmacht kann zwar vorsorglich erteilt werden, um eine rechtliche Betreuung zu verhindern, wenn krankheits- oder unfallbedingt eine Einwilligungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eintritt. Sie greift jedoch nicht, wenn es um höchstpersönliche Belange  geht, so z. B. Einwilligung in medizinische Eingriffe  oder freiheitsentziehende Maßnahmen.

 

Vorsorgevollmacht beinhaltet auch Entscheidungsbefugnisse für med. Interventionen

Bei einer Generalvollmacht  handelt es sich zwar so gesehen um eine Vertretungsmacht für alle Angelegenheiten. Aber die Generalvollmacht deckt nicht alle wichtigen Bereiche ab, die im Zusammenhang mit medizinischen Interventionen  stehen. Für diese Zwecke ist eine Vorsorgevollmacht vorgesehen. Gesetz und Rechtsprechung schreiben vor, dass bestimmte Befugnisse zu  folgenschweren medizinischen Maßnahmen, die ein Bevollmächtigter entscheiden und umsetzen soll in der Vorsorgevollmacht sehr genau aufgeführt werden müssen. Vor allem dann, wenn keine Patientenverfügung vorliegt.

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Hinweis zur Erstellung

Ganz gleich, ob man ein Formular verwendet, eine individuelle Vollmacht erstellt oder sich erstellen lässt, es ist in jedem Fall sinnvoll, den gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht einzubeziehen und dessen spätere Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse mit ihm zu besprechen. Sinnvoll ist generell auch eine Regelung des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Ein entsprechendes Formular stellt das bayrische Justizministerium zur Verfügung und ist auch in der BIPAP-Beratungsstelle erhältlich. Für das Außenverhältnis empfehlen Rechtsexperten in der Vorsorgevollmacht stets nur einen Bevollmächtigten zu benennen. In bestimmten Fällen ist es durchaus ratsam ggf. auch unumgänglich, eine Vorsorgevollmacht und/oder Generalvollmacht mit Unterstützung eines Anwalts zu erstellen. Weitere Hinweise für Vollmachtgeber HIER

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